Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen für Immobiliendarlehen, Stand Februar 2018

 

 

ZEITPUNKT FÜR VERHANDLUNGEN MIT DER HASPA, HAMBURGER SPARKASSE BEI FEHLERHAFTEN WIDERRUFSBELEHRUNGEN von ALTDARLEHEN IST GÜNSTIG

 

Das "Ewiges Widerrufsrecht“ für bis 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge endete am 21.06.2016. Für vor dem 21.06.2016 widerrufene Darlehensverträge gibt es jedoch günstige Entwicklungen für den Verbraucher. Es besteht jedoch Handlungsbedarf, da die Durchsetzung des Widerrufs bei langem Zuwarten verwirkt sein könnte. So argumentiert jedenfalls häufig die Haspa.

 

Der BGH hat mit zwei Urteilen vom 12. Juli 2016, Az. XI ZR 564/15,  wichtige Detailfragen zum Widerrufsrecht geklärt. Der BGH hat mit diesen Urteilen vom 12.07.2016 endlich zugunsten der Verbraucher entschieden, nachdem die Banken und Sparkassen durch Anerkenntnis oder Revisionsrücknahmen lange Zeit eine BGH-Entscheidung verhindert hatten. Wir gehen davon aus, dass sich nach den BGH-Urteilen vom 12.07.2016 nunmehr mit den Sparkassen und der bisher nicht vergleichsbereiten Haspa / Hamburger Sparkasse außergerichtliche Lösungen erzielen lassen.

 

Mit Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 hat der BGH festgestellt, dass die Widerrufsbelehrung der Sparkassen aus dem Jahr 2008 mit der Formulierung "frühestens" und der Fußnote  „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ fehlerhaft sind und nicht der Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV unterfallen. Diese Formulierungen sind sehr häufig in der Widerrufsbelehrung der Haspa enthalten. Auch der immer wieder von den Sparkassen auch der Haspa verwendeten Argumentation mit einer Verwirkung oder unzulässigen Rechtsausübung erteilte der BGH ein klare Absage. In der Pressemitteilung des BGH vom 12.07.2016 heißt es:

 

 "Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24. Juni 2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrte die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich die Beklagte nicht berufen, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat. Die Kläger haben das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt."

 

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 04.08.2016 – 321 O 10/16 - sich von der verbraucherfeindlichen Rechtsprechung des HansOLG Hamburg abgewandt und ebenfalls bei der Verwendung von Fußnoten die Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion verneint. Es führte aus:

 

"Eine der Gesetzlichkeitsfiktion des §14 Abs. 1, Abs. 3 BGB Info-V aF entgegenstehende inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung ist bereits in der Einfügung von Fußnoten zu sehen, die weder das eigentliche Muster noch die von dem Verordnungsgeber diesem Text beigefügten Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 Info-V a.F. enthalten. Unter einer Fußnote wird im Allgemeinen eine Anmerkung verstanden, die im Drucklayout aus dem Fließtext ausgelagert wird, um den Text flüssig lesbar zu gestalten. Eine Fußnote ist eine Anmerkung, Legende, Bemerkung, Quellenangabe oder weiterführende Erklärung zu einem Text oder Bildmotiv (vergl. die Definition bei Wikipedia). Enthält mithin ein an den Verbraucher gerichteter Text eine Fußnote, so ist dieser Fußnotenhinweis zunächst einmal so zu verstehen, dass der vollständige Text nur unter Einbezug der unterhalb des eigentlichen Fließtextes in der Fußnote enthaltenen weiterführenden Erklärung zu verstehen ist, dieser Fußnotentext mithin Bestandteil der an den Verbraucher gerichteten Widerrufsbelehrung ist. Hierdurch weicht die Widerrufsbelehrung der Beklagten aber von der Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich ab, so dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann."

 

Auch in einem weiteren Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, bei dem das HansOLG Hamburg die Ausübung eines Widerrufes eines Beteiligungserwerbs nach dem HaustürwiderrufsG für rechtsmissbräuchlich hielt, erteilte der Bundesgerichtshof dem pauschalen Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ebenfalls eine Absage. Der BGH führte aus:

 

Das Oberlandesgericht hat aber bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen.“

 

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Fortbestehen des Widerrufrechtes für Darlehensverträge ab 11.06.2010

 

Für Verträge, die ab dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, besteht das Widerrufsrecht nach einem Urteil des BGH  vom 22.11.2016 für Darlehensverträge von Sparkassenkunden, insbesondere auch von Kunden des Haspa, wenn diese die Formulierung „Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ enthalten und der Kunde der Sparkasse oder Bank über die Aufsichtsbehörde nicht aufgeklärt wurde.

 

Der BGH führte zu der Sparkassen-Widerrufsbelehrung Folgendes aus:

 

Durch die beispielhafte Auflistung von "Pflichtangaben", bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben im technischen Sinne handelte, haben die Parteien indessen einverständlich und wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB aF zu zusätzlichen Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemacht.

 

Der Klammerzusatz nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" ist Teil der vorformulierten Widerrufsinformation, den der Senat selbst daraufhin untersuchen kann, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16). Er enthält den Antrag, die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist auf vertraglicher Grundlage zu erweitern. Ohne den Klammerzusatz wäre gemäß den gesetzlichen Vorgaben Bedingung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (nur) die Erteilung der für Immobiliardarlehensverträge relevanten Pflichtangaben gewesen. Mit dem Klammerzusatz bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich vom Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe des einzuhaltenden Verfahrens bei der Kündigung des Vertrags und von der Angabe der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss (vgl. MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 24; PWW/Nobbe, BGB, 11. Aufl., § 492 Rn. 9) und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB - hier: in der vom 10. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung - abhängig zu machen.

 

Dieses - weil ihnen günstig unbedenkliche - Angebot haben die Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350).

 

(BGH, Urteil vom 22. November 2016 – XI ZR 434/15 –)

 

Aufgrund der dieser geradezu sensationellen BGH-Entscheidung hängt nämlich jetzt die Frage der Widerrufbarkeit derartiger Darlehensverträge entscheidend davon ab, ob das Kreditinstitut  im Rahmen des individuellen Vertrages die zuständige Aufsichtsbehörde mit  deren Anschrift  tatsächlich  genannt hat. Wenn die Sparkasse bzw. Haspa diese Angabe unterlassen hat, wurde Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden ist und der Darlehensvertrag der Sparkasse / Haspa kann auch heute noch widerrufen werden.

 

Eine solche Angabe kann nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe vom 14.03.2017 auch durch die Beiheftung von den AGB der Sparkassen erfolgen. Dieses führte aus:

 

 Jedenfalls im vorliegenden Fall ist die Schriftform nach § 492 Abs. 1 BGB aF gewahrt. Selbst wenn man die vor dem Hintergrund des hier nicht einschlägigen Schutzzwecks des § 566 BGB ergangene strenge Rechtsprechung des XII. Zivilsenats zur Schriftform von Mietverträgen auch für Verbraucherdarlehensverträge zugrunde legt (so wohl OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.09.2003 - 6 U 52/03 -, juris Rn. 4 zum VerbKrG), wonach alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen und entscheidendes Kriterium die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf eine Anlage ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.12.2002 - XII ZR 253/01 -, juris Rn. 13 ff.), sind diese Voraussetzungen erfüllt. Genau über der Unterschriftsleiste für die Kläger wird auf die beigehefteten „Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen“ verwiesen. Durch die unstreitig erfolgte Beiheftung der AGB ist hinsichtlich der beiden zusätzlichen „Pflichtangaben“ das Schriftformerfordernis des §§ 492 Abs. 1, 126 BGB erfüllt, weil die als Nebenabreden zu qualifizierenden AGB äußerlich als Teil der Vertragsurkunde erkennbar gemacht wurden und somit das formbedürftige Rechtsgeschäft vollständig in einer einheitlichen Vertragsurkunde enthalten ist (vgl. dazu MüKoBGB/Schürnbrand 7. Aufl., § 492 Rn. 19; MüKoBGB/Einsele, § 126 Rn. 9). Einer Paraphierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Rückverweisung auf den Darlehensvertrag bedurfte es für die Erfüllung der Schriftform darüber hinaus nicht, da eine zweifelsfreie Zuordnung sichergestellt ist (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 15). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen anders als das Europäische Standardisierte Merkblatt auch nicht lediglich der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB a.F.“

 

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 – 17 U 204/15 –)

 

Nach unserer Erfahrung ist hingegen in den Vertragstexten und AGB der Sparkassen, insbesondere der Haspa, häufig kein Verweis auf die zuständige Aufsichtsbehörde enthalten, so dass weiterhin gute Aussichten zum Widerruf bestehen.

 

 

Die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensnehmers, ING-DiBa

 

Besonders gute Chancen zum Darlehenswiderruf besteht bei einer Widerrufsbelehrung der ING-DiBa, welche die Formulierung „für den Darlehensnehmer zuständige Aufsichtsbehörde“ verwendet hat.  Eine solche Aufsichtsbehörde des Darlehensnehmers existiert jedoch nicht und kann daher nicht benannt werden.

 

Diese Widerrufsbelehrung der ING-DiBa aus dem Zeitraum nach dem 11.06.2010 ermöglicht den Kunden der ING-DiBa noch heute den Darlehenswiderruf.

 

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Neue Entwicklungen in 2016, 2017, 2018

 

 

Das Brandenburgisches Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 01. Juni 2016 – 4 U 125/15 –  entschieden, dass die von den Sparkassen durchweg verwendete Umformulierung zu den Widerrufsfolgen bei finanzierten Geschäften fehlerhaft ist. Es führte aus:

 

„In dem Muster für die Widerrufsbelehrung ist für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks der Satz 2 („Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen“), den die Beklagte in ihre Belehrung aufgenommen hat, durch den folgenden Text zu ersetzen: „Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“. Die von der Beklagten verwendete Belehrung hat den Wortlaut jenes Satzes 2, der den sonst üblichen Satz 2 bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ersetzen soll, überdies dahin textlich überarbeitet, dass er nunmehr lautet, „bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist dies hingegen nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenarbeit mit dem Veräußerer fördern, (...)“

 

Damit fehlt, wie der Senat für eine identische Widerrufsbelehrung bereits mit Urteil vom 19. März 2014 (4 U 64/12) ausgesprochen hat, diejenige vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Absatz 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39), betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.“

 

(Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 01. Juni 2016, Az. 4 U 125/15 ).

 

 

 

BESSERE BERECHNUNG FÜR DEN VERBRAUCHER

 

Darlehenswiderruf noch lohnender nach BGH Entscheidungen zur Berechnung des Rückgewährschuldverhältnisses, so dass die Ersparnis auch stark in der Vergangenheit liegt:

 

Der BGH hat bereits mit Senatsbeschluss vom 22. September 2015 und dann dem Beschluss vom 12. Januar 2016 zur Berechnung der gegenseitigen Ansprüche im Rückgewährschuldverhältnis bei Darlehenswiderrufen unmissverständlich Folgendes ausgeführt:

 

Dass der Darlehensgeber Nutzungen aus von ihm empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen erstatten muss, widerspricht nicht, dass der Darlehensnehmer nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 BGB zwar die gesamte Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung herauszugeben hat, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile aber nur am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta schuldet (Senatsbeschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441 Rn. 7;[…]“

 

Diese Klärung der Rechtsfolgen nach erfolgtem Widerruf ist auf Zustimmung gestoßen (RiOLG Klein vom OLG Karlsruhe, NJW 2015, 3442).

 

Nach der Rechtsprechung des BGH erhält die Bank nach Widerruf die gesamte Darlehenssumme sowie Nutzungsersatz jedoch nur auf den jeweils noch verbleibenden Teil der Darlehensvaluta erhält. D.h., dass die monatlichen Tilgungen seitens der Darlehensnehmer berücksichtigt werden. Das Landgericht Berlin hat jedoch in dem streitgegenständlichen Urteil ausgeführt: „Umgekehrt ist der Darlehensnehmer zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages und zu dessen marktüblicher Verzinsung verpflichtet“ (S. 13 2. Absatz des Urteils). Das Landgericht Berlin ging daher fälschlicherweise davon aus, dass die Tilgungsbeträge bei der Berechnung des Nutzungsersatzes der Bank zu berücksichtigen sind.

 

Den Darlehensnehmern steht nach der BGH Rechtsprechung die volle Rate, also Zins-und Tilgungsleistungen sowie zuzüglich eines Nutzungsersatzes auf diese gesamten Raten, etc. zu. Hinsichtlich der Höhe des Nutzungsersatzes für die Darlehensnehmer soll es nach dem BGH bei der (widerleglichen) Vermutung bleiben, dass die Bank mit dem gesamten Geld der Darlehensnehmer, also der Zins- und Tilgungsleistungen, 2,5%- Punkte über dem Basiszinsatz verdient und daher herauszugeben hat.

 

Auch das OLG Köln hat diese Rechtsprechung -nach seinem Beschluss vom 06.11.2015 – 13 U 113/15- erneut bestätigt und klargestellt, dass es weiterhin dabei bleibt, dass die Bank

 

 - die volle Darlehenssumme nebst Wertersatz -unter Berücksichtigung der monatlichen Tilgungen (!!!) - in Höhe des Sollzinssatzes erhält

 

und der Darlehensnehmer

 

- die gesamte Rate (Zins- und Tilgungsleistungen)  zzgl. Herausgabe von Nutzungsersatz in Höhe von widerleglich vermuteten 5%- Punkten über dem Basiszins auf die gesamte Rate verlangen kann.

 

Nach Urteilen des OLG München und des LG Ravensburg aus dem Mai und November 2015 sind die von den Sparkassen (einschließlich der Hamburger Sparkasse) in den Jahren 2010, 2011 und 2012 und 2014 verwendeten Widerrufsbelehrungen mit einer neuen Begründung fehlerhaft. Es kommt hierbei nicht auf Formulierung "frühestens" an. Eile ist geboten! Diese neue Entwicklung hat das OLG Celle (Beschluss vom 02. Dezember 2015 – 3 U 108/15 –) wie folgt aufgegriffen:

 

"Die von der Beklagten verwendete Belehrung enthält Abweichungen zu den dem Darlehensnehmer kenntlich zu machenden Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, wenn es dort in dem Klammerzusatz heißt: „(z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die X-Bank zuständigen Aufsichtsbehörde)“. Da damit die Beklagte die Musterbelehrung einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat und die Eingriffe der Beklagten in die Musterbelehrung auch aus Sicht des Senates über eine rein sprachliche Redaktion hinausgehen, kann sich die Beklagte auf eine Gesetzlichkeitsfiktion aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht berufen."

 

 

 

Grundsätzliches zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen

 

Viele in alten Kreditverträgen bzw. Darlehensverträgen zu Hypothekendarlehen verwendete Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und geben so Verbrauchern die Möglichkeit, den Darlehensvertrag auch Jahre nach Vertragsschluss zu widerrufen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung für das Hypothekendarlehen zahlen zu müssen. Grund hierfür ist, dass durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist von meist 14 Tagen nicht in Gang gesetzt wird und der Widerruf des Hypothekendarlehens so noch jederzeit wirksam erklärt werden kann. Hiervon betroffen sind insbesondere Darlehensverträge für Baufinanzierungen ab September 2002. Zugleich kann über einen Widerruf mit der finanzierenden Bank wegen der in den letzten Jahren gesunkenen Baufinanzierungszinsen ein neuer günstigerer Kredit verhandelt werden. Die Banken und Sparkassen sind unter anwaltlichem Druck inzwischen zu außergerichtlichen Vergleichslösungen oft bereit. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Kreditverträgen wird daher auch als Widerrufsjoker bezeichnet. Die Widerrufsmöglichkeit betrifft alle Darlehensverträge, die zwischen dem 1. November 2002 und dem 30. Juni 2010 abgeschlossen worden sind.

 

Der Gesetzgeber hat strenge Anforderungen an die Widerrufsbelehrung gestellt, die in § 355 BGB normiert sind. Der BGH hat zwar 2012 (Az: VII ZR 378/11) entschieden, dass sich die Banken auf die Schutzwirkung des Musters der Widerrufsbelehrung bei Hypothekendarlehen nur berufen können, wenn sie es vollständig und exakt übernommen haben. Das Muster für die Widerrufsbelehrung hat sich seit 2002 jedoch siebenmal verändert, sodass selbst kleinste Abweichungen in der Widerrufsbelehrung - sowohl in inhaltlicher als auch gestalterischer Form - häufig zu fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Hypothekendarlehen führen. Der BGH hat 2010 dazu entschieden, dass in diesem Fall der Bank eine Berufung auf das Muster der Widerrufsbelehrung verwehrt bleibt (Az: VIII ZR 82/10). Zudem können sich die Banken auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion des Musters der Widerrufsbelehrung nicht berufen, wenn das im Vertrag verwendete Muster der Widerrufsbelehrung bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht mehr gültig war.

 

Von besonderer Bedeutung ist dabei eine ordnungsgemäße Belehrung über die Widerrufsfrist in der Widerrufsbelehrung beim Immobilienkredit. Hierbei spielt der Beginn dieser Frist eine entscheidende Rolle. Wird dieser in der Widerrufsbelehrung nicht eindeutig benannt, wird die Frist durch die Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt, so dass der Hypothekendarlehensvertrag noch Jahre später aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung wirksam widerrufen werden kann.

 

Des Weiteren sind Zusätze in Widerrufsbelehrungen, die den Verbraucher verwirren, ablenken oder von ihm missverstanden werden können, nicht in Widerrufsbelehrungen zulässig. Auch weitere Fehler in der Widerrufsbelehrung, wie die fehlende Aufführung von ladungsfähigen Anschriften der Bank oder die bloße Nennung von Telefonnummern - obwohl gerade ein Anruf für einen wirksamen Widerruf nicht ausreicht, da dieser in Textform erklärt werden muss - findet man nach unserer Erfahrung in Widerrufsbelehrungen bei Kreditverträgen für Immobilienfinanzierungen immer wieder.

 

Die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV knüpft an die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung der verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Musterwiderrufsbelehrung an; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht an. Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist danach allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (Az. III ZR 83/11) unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung der Widerrufsbelehrung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters der Widerrufsbelehrung keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung für die Bank noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll.

 

Zudem sind Widerrufsbelehrungen oft auch deshalb unzureichend und damit fehlerhaft, da entscheidende Hinweise, wie beispielsweise eine Aufklärung über die Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs, nicht auftauchen. Selbst gestalterische Merkmale in der Widerrufsbelehrung können zu fehlerhaften Belehrungen führen, weil sie oft nicht dem vom Gesetz verlangten Deutlichkeitsgebot entsprechen. Häufig ist die Widerrufsbelehrung ohne jegliche Hervorhebung in den Vertragstext eingearbeitet und hebt sich dadurch nicht deutlich genug ab. Darüber hinaus ist die Schrift in der Widerrufsbelehrung oft extrem klein und der Text nicht durch Zwischenüberschriften untergliedert. In zahlreichen Darlehensverträgen der Hamburger Sparkasse,  und der DG Hyp ist z.B. die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit unwirksam. Auch die Widerrufsbelehrung der Debeka Bausparkasse AG ist als fehlerhaft anzusehen, weil in ihr eine unrichtige Formulierung über den Fristbeginn enthalten ist. In der Widerrufsbelehrung der Debeka Bausparkasse AG ist die Formulierung enthalten, die Frist beginne „einen Tag, nachdem Sie den von Ihnen unterschriebenen Darlehensvertrag mit der ebenfalls unterschriebenen Widerrufsbelehrung an uns abgesandt haben“. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist. Das Gleiche gilt für die Formulierung:

 

 

 

"Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Belehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde."

 

Eine solche Formulierung genügt nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. a.F. und stellt keine ordnungsgemäße Belehrung dar (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2009 XI ZR 33/08).

 

Häufig berufen sich die Banken auf das Urteil des OLG Bamberg vom 25.06.2012, Az. U 262/11 und das Urteil des OLG Frankfurt vom 07.07.2014, Az. 23 U 172/13, bezog, wonach eine punktuelle Abweichung der Belehrung von der Musterbelehrung den Schutzzweck nicht entfallen lasse. Dieses Urteil jedoch nicht überzeugend, da es, wie das OLG Köln (Urteil vom 23.01.2013, Az. 13 U 69/12) zutreffend ausgeführt hat, der klaren BGH-Rechtsprechung widerspricht. Diese Rechtsprechung hat der BGH in seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung gegen das Urteil des OLG München vom 17.01.2012 (5 U 2167/11) nochmals bestätigt, worauf das OLG Köln hinweist (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 21.05.2013, Az. 13 U 219/12, juris Rn. 9), woraufhin die beklagte Bank die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem BGH zurückgenommen hatte. Häufig weisen die von den Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen ohnehin nicht lediglich punktuelle sondern gravierende Änderungen auf.

 

 

 

HINWEISE IN FUSSNOTEN

 

Ein häufiger Fehler in Widerrufsbelehrungen (gerade bei der Haspa und anderen Sparkassen) sind die Fußnoten. In diesen Fällen enthalten die Widerrufsbelehrungen ein oder zwei Fußnoten. Diese Fußnoten sind verwirrend und führen nach der Auffassung des OLG München zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung.

 

Zu den einzelnen Fußnoten in Widerrufsbelehrungen meist der Sparkassen:

 

1.) Fußnote 2: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

 

Hierzu hat das OLG München v. 21.10.2013 19 U 1208/13 entschieden, dass eine solche Fußnote unzulässig ist. Eine solche Fußnote könne beim Verbraucher ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns führen, weil sie die Fehlvorstellung wecken könnte, dass der Verbraucher selbst die Frist im Einzelfall noch prüfen solle. Diese Rechtsprechung wurde am 13.04.2016 vom OLG Köln (Beschluss vom 13. April 2016 – 13 U 241/15 –) bestätigt. Dieses führte zur Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" aus:

 

"Eine derartige inhaltliche Bearbeitung ist im vorliegenden Fall schon darin zu sehen, dass die Beklagte der angegebenen Widerrufsfrist "innerhalb von zwei Wochen" eine Fußnote beigefügt hat, in der es heißt: "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Durch diesen Zusatz in der Fußnote wird die Fristangabe ("zwei Wochen") inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellt."

 

 

(Ebenso LG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2016 – 11 O 1607/15; LG Wuppertal, Urt. v. 04.04.2014 – 17 O 349/13; LG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2015 – 1 O 225/14 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 – 10 O 131/14 – andere Auffassung OLG Schleswig, Urt. v. 26.02.2015 – 5 U 175/14..) Das OLG Hamm hat in einer mündlichen Verhandlung vom 23.09.2015, Az.: I-31 U 149/14, bemängelt, dass der Fußnotenverweis („Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) nicht erkennen lasse, dass dieser sich nur an den Bankmitarbeiter richte. Hierdurch werde beim Verbraucher eine Unsicherheit über den Fristlauf hervorgerufen.

 

Dies hat das LG Frankenthal, Urteil vom 25.08.2015– 7 O 495/14 – nochmals bestätigt:

 

Dass diese Ansicht auch im Ergebnis richtig ist, zeigt sich etwa daran, dass es in Fußnote 2 heißt: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Dies kann tatsächlich zur Verwirrung eines Verbrauchers führen. Es bleibt nämlich unklar, wer welche Frist anhand welcher Merkmale prüfen soll.“

 

Das "Ewiges Widerrufsrecht“ für bis 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge endete am 21.06.2016.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 06. November 2015, Az. 13 U 113/15, festgestellt, dass durch den von den meisten Sparkassen verwendeten Fußnotenzusatz der Widerrufsbelehrung „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ die Belehrung für einen Verbraucher missverständlich ist. Nach dem OLG Köln konnte sich die Sparkasse kann sich wegen der Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" nicht auf die „Gesetzlichkeitsfiktion“ berufen.

 

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 11.11.2015, Az. 14 U 2439/14) bestätigt, dass die Fußnote "Bitte Frist im Einzelfall prüfen" unnötige Unklarheiten schafft. Dies überzeugt.

 

 

 

2.) Fußnote 1: „Nicht für Fernabsatz“

 

Diese Fußnote ist nicht in der gesetzlichen Musterbelehrung enthalten. Das Landgericht München I hat im Urteil vom 10.12.2014 (AZ: 28 O 83/14) diese Fußnote als verwirrend eingestuft, da ein normaler verständiger Verbraucher nicht wisse nicht, wann dieses Kriterium erfüllt ist (häufig wird über Konditionen telefonisch oder per E-Mail verhandelt). Das Landgericht München hält diese Fußnote für verwirrend und so dass sie den Verbraucher von der Ausübung seines Rechts abhalten kann.

 

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 13.10.2015 (Az. 6 O 7471/14) eine weitere immer wieder von Sparkassen verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erachten, weil in der Widerrufsbelehrung eine Fußnote mit der Formulierung "Nicht für Fernabsatzgeschäfte" enthalten war. Das Landgericht Nürnberg-Fürth führte hierzu aus:

 

"Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und von dem Verbraucher in der Regel ohne weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen ist, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.“

 

 

 

NUR TEILWEISE AUFZÄHLUNG DER PFLICHTANGABEN nach § 492 Abs. 2 BGB

 

Das OLG München, Urteil vom 21. Mai 2015 – 17 U 334/15 –, hatte einen Fall zu entscheiden, in dem für den Verbraucher unklar war, welches die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB sind, deren Erhalt den Anlauf der Widerrufsfrist bewirken soll. In der Widerrufsbelehrung war ausgeführt:

 

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat."

 

Das OLG München bemängelte an dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Sparkasse, dass dort lediglich teilweise die notwendigen Pflichtangaben aufgeführt seien, die der Darlehensnehmer erhalten haben muss, damit die Frist für den Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Darlehensvertrages anläuft. Welche weiteren Angaben jedoch der Darlehensnehmer noch erhalten muss, ist dort und auch sonst nicht beschrieben. Damit ist aber für den Darlehensnehmer nicht klar, wann die Frist zum Widerruf der Vertragserklärung des Darlehensnehmers an und damit die 14-tägige Widerrufsfrist abläuft. Dieser Entscheidung ist zuzustimmen. Es ging hierbei um Darlehensverträge aus dem März 2011. Die Kläger konnten die gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen zurückverlangen.

 

 

Auch das Landgericht Köln hat die Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde als Fehler beurteilt. Es führt aus:

 

"Soweit das Bankinstitut bei dem Immobiliardarlehensvertrag in der Widerrufsbelehrung die Pflichtangabe zur Benennung der zuständigen Aufsichtsbehörde ausdrücklich als Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist anführt, muss die Bank sich für den Beginn der Widerrufsfrist auch hieran festhalten lassen. Ist danach die Pflichtangabe der Aufsichtsbehörde für den Fristbeginn erforderlich, wird die Widerrufsfrist bei Fehlen dieser Angabe nicht in Gang gesetzt."

 

(LG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 22 O 274/15 –)

 

Auch einem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25. Februar 2016 – 6 O 6071/15 –) lag die folgende Formulierung zugrunde:

 

"Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

  

Da die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde hielt das Landgericht Nürnberg-Fürthmit folgender Begründung für fehlerhaft in der von der Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrung:

 

"Auch wenn nach der hier vertretenen Auffassung eine abschließende Aufzählung aller Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. in der Widerrufsinformation nicht erforderlich ist, ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation gleichwohl gerade in Bezug auf die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB a.F. zumindest missverständlich und damit fehlerhaft (ebenso LG Verden, Urteil vom 08.05.2015, 4 O 264/14).

 

Die Ursache liegt in den konkret als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. aufgeführten Beispielen. Als Beispiele werden nicht - wie im amtlichen Muster - „Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 6 EGBGB a.F. genannt. Aufgeführt werden vielmehr „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ und damit Angaben im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB a.F. Bei Verträgen im Sinne des § 503 BGB, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind (in der Folge: Immobiliardarlehensverträge), sind gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB - abweichend von Art. 247 §§ 3-8, 12 und 13 EGBGB - nur die Angaben gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend. Bei Immobiliardarlehensverträgen, wie hier, sind also die in der streitigen Widerrufsinformation konkret genannten Angaben gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB keine Pflichtangaben. Dem durchschnittlichen Verbraucher offenbart sich damit im Falle eines Immobiliardarlehensvertrags ein Widerspruch. In der streitigen Widerrufsinformation werden als Pflichtangaben konkret zwei Angaben genannt, in Bezug auf die die dem Verbraucher abzuverlangende Gesetzeslektüre ergibt, dass es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben handelt. Damit entsteht beim durchschnittlichen Verbraucher Unsicherheit, wie damit umzugehen ist. Denkbar ist, dass die Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 als Beispiele für Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. bedeuten soll, dass auch diese Angaben für das vorliegende Vertragsverhältnis als Pflichtangaben im Sinne des § 492 Abs. 2 BGB a.F. gelten sollen mit der Folge, dass der Fristlauf erst beginnt, wenn der Verbraucher auch die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 erhalten hat. Denkbar ist aber auch, dass der exemplarischen Anführung der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung zukommen soll. Demnach soll der Verweis auf die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 nicht den Kreis der Pflichtangaben erweitern, sondern nur einen Auszug dessen darstellen, was allgemein eine Pflichtangabe sein kann, auch wenn das in der Widerrufsinformation benannte Beispiel im konkreten Vertragsverhältnis von vornherein nicht als Pflichtangabe zum Tragen kommt. Diese von der Bank ohne Not und durch fehlende Differenzierung zwischen Immobiliardarlehensverträgen und anderen Darlehensverträgen geschaffene Unsicherheit kann nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Das Risiko, wie mit der exemplarischen Aufnahme der Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 in die Widerrufsinformation rechtlich umzugehen ist, trägt die Bank. Daran ändert nichts, dass die Beklagte nach eigenen Angaben die Pflichtangaben-Beispiele aus einem Gesetzesentwurf übernahm. Denn offensichtlich versäumte sie es zu kontrollieren, ob dieser Entwurf auch Gesetz wurde."

 

 Auch das Landgericht Verden hat mit Urteil vom 08. Mai 2015 – 4 O 264/14 – die Formulierung "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde)" als fehlerhaft erachtet.

 

Es führte zu der Formulierung "Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde aus":

 

"Die im Darlehnsvertrag verwendete Widerrufsinformation nennt jedoch als Beispiele für die Pflichtangaben teilweise solche nach Art. 247 § 6 EGBGB, die also für den vorliegenden Darlehensvertrag gerade keine Pflichtangaben sind. So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele "Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde" tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird."

 

Auch bei der Apotheker und Ärztebank (apoBank) hat unsere Prüfung teilweise eine mangelnde Hervorhebung der Widerrufsbelehrung (d.h. Verstecken im Vertragstext) und die Verwendung der Formulierung "die Frist beginnt frühestens...“ oder

 

„der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem...“

 

ergeben, welche daher als fehlerhafte Widerrufsbelehrungen einzustufen sind.

 

Die 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg hat mit Urteil vom 13.11.2015, Az. 329 O 174/15 wegen u.a. wegen falscher Ausführungen zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB die Widerrufsbelehrung für ein Darlehen der Hamburger Volksbank für fehlerhaft erklärt. Es führte aus:

 

Über den Fristbeginn wird [durch die Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank] nicht hinreichend aufgeklärt. Es sind die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB, deren Erhalt für den Beginn der Frist erforderlich ist, nur beispielhaft [in der Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank] aufgeführt. Anhand der Lektüre der Information und seiner Vertragsunterlagen kann der Verbraucher daher [bei der Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank] nicht überprüfen, ob er die notwendigen Angaben erhalten hat und die Frist somit in Gang gesetzt wurde. Die Information [Hamburger Volksbank] ist insoweit also nicht klar und verständlich. Zudem ist [die Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank] […] unzutreffend, denn sie nennt falsche Beispiele, da Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht beachtet wurde, der für Immobiliendarlehensverträge Ausnahmen regelt, so dass die von der Beklagten genannte Nennung der Aufsichtsbehörde tatsächlich nicht zu den Pflichtangaben gehört.

 

Die Information [der Hamburger Volksbank] ist auch deshalb fehlerhaft, weil ein Zusatz, wie ihn der Gestaltungshinweis Nr. 6 zum Muster gemäß Anlage 6 vorsieht, nicht aufgenommen worden ist. Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB muss ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt werde, dass im Falle des Widerrufs ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten sind. Über die Pflicht, Zinsen zu vergüten klärt die verwendete Information [der Hamburger Volksbank] nicht hinreichend auf. Der erteilte Hinweis gemäß S. 3 auf den pro Tag zu zahlenden Zinsbetrag berücksichtigt die Rechtsfolge gemäß §§ 495, 355, 357 Abs. 1, 346 Abs. 2 S. 2, 1. Halbsatz BGB. Gemäß § 495 Abs. 1 Nr. 3, 2 Halbsatz BGB findet beim grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen indes auch § 346 Abs. 2 S. 2, 2. Halbsatz BGB Anwendung.“

 

Es bestehen daher gute Aussichten, Darlehensverträge mit der Hamburger Volksbank eG zu widerrufen. Dies betrifft jedoch auch andere Banken und unter anderem die Haspa, die ähnliche Fehler gemacht hat.

 

Zu beachten ist, dass Art 247 § 6 BGBEG in der Fassung vom 29.7.2009, welcher vom 11.06.2010 bis 29.07.2010 galt, kein Verweis auf eine Musterwiderrufsbelehrung bestand, so dass die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung komplett ausscheidet.

 

LG Ravensburg hat mit Urteil vom 19.11.2015 – 2 O 223/15 zu einer Widerrufsbelehrung, in der wie hier nicht die vermeintlich zuständige Aufsichtsbehörde nicht benannt ist, ebenfalls die Widerrufsbelehrung für unzulässig erachtet und auch dargelegt, warum bei der vergleichbaren Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion die Sparkasse nicht schützt. Dies betrifft die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen bzw. Haspa unter anderem aus dem Jahr 2011 mit der Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst , nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 293 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

 

 

 

 Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen

 

Nach unserer Erfahrung dürfte sogar die Mehrzahl aller Baufinanzierungsdarlehen keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung enthalten. Eine rechtliche Überprüfung der Widerrufsbelehrungen in alten Darlehensverträgen für Immobilienkredite ist daher auf jeden Fall sinnvoll, da das Widerrufsrecht kompliziert ist und in den Widerrufsbelehrungen häufig Fehler aufgetreten sind.

 

Ohne anwaltliche Unterstützung sind die Verbraucher allerdings meist wenig erfolgreich, da sich die Banken zu Beginn sträuben, den wirksamen Widerruf anzuerkennen.

 

So hat sich beispielsweise die HASPA in Hamburg bei einem unserer Mandanten bei einem erklärten Widerruf wegen eines Immobilienkredites in rechtlich unzutreffender Weise auf den Vertrauensschutz der §§ 14,16 BGB-InfoV berufen. Diesem sind wir entgegengetreten. Im Januar 2015 hat die HASPA sodann außergerichtlich eingelenkt, der Vertrag wird jetzt aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabgewickelt. Sinnvoll ist auch die Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen.

 

 
 

Der BGH hat wiederholt (z.B. mit Urteilen vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 – und 18. März 2014) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, also der Muster-Widerrufsbelehrung in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Greift er, wie in unserem Fall des Widerrufes des Kreditvertrages mit der HASPA, in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung. Dennoch versuchen die Banken immer wieder, sich auf diesen Schutz zu berufen. Ein junges Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18. März 2014 zeigt, wie schwach die Argumentation der Banken/Sparkassen ist. Der BGH hat nämlich entschieden, dass sogar das Ersetzen der unklaren Bestimmung der Muster-Widerrufsbelehrung („Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“) durch eine inhaltlich eindeutige Bestimmung („Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Sie diese Belehrung, eine Abschrift Ihrer Beitrittserklärung sowie den atypisch stillen Gesellschaftsvertrag (im Emissionsprospekt enthalten) erhalten haben.“). In der Folge kann sich die Bank/Sparkasse gegenüber dem Darlehensnehmer nicht auf den Wirksamkeitsschutz des § 14 BGB-InfoV berufen.

 

Nach dem Urteil das Landgerichts Hamburg, vom 16.04.2014, Az. 302 O 159/13 ist dies jedenfalls bei der dort von der HASPA verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung entschieden. Das Gleiche gilt nach dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, bei der dort von der DG HYP verwendeten Widerrufsbelehrung. Zu der fehlerhaften Widerrufsbelehrung der HASPA heißt es zutreffend (ebenso LG Wiesbaden, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 9 O 95/14 –):

 

 
 

 "Die Beklagte [somit die HASPA] kann sich nicht darauf berufen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung der damaligen Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. abs. 3 BGB-InfoVO in der vom 01.09.2002 bis 07.12.2004 gültigen Fassung (nachfolgend: Musterbelehrung) entsprochen habe. Die Berufung der Beklagten [HASPA] auf die Musterbelehrung scheitert schon daran, dass die tatsächlich verwendete Belehrung ihrem Wortlauft nach - über die in § 14 Abs. 3 BGB-InfoV gestatteten Abweichungen hinaus- nicht in jeder Hinsicht dem Text der Musterbelehrung entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 28.06.2011, a.a.O.). Denn anstelle der Überschrift "Widerrufsbelehrung" lautet die Überschrift "Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 06.04.2014". Unter der Überschrift "Widerrufsrecht" ist zudem ein Fußnotenverweis "²Bitte Frist im Einzelfall prüfen" sowie Klammerzusatz "Name und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/'oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse" enthalten. Im Absatz unter der Überschrift "Finanzierte Geschäfte" wird entgegen des Gestaltungshinweises (8) bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Satz 2 nicht durch den nachfolgend genannten Satz ersetzt, vielmehr werden beider Sätze in die Belehrung aufgenommen mit einer sprachlichen Umformulierung zur Verknüpfung der beiden Sätze. Auch insoweit weicht die von der Beklagten [HASPA] verwandte Formulierung von der Musterbelehrung ab."

 

 

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.11.2015, Az.: 6 U 140/14) hat jüngst zu einer Widerrufsbelehrung einer anderen Sparkasse ausgeführt:

 

 So hat sie den letzten Satz der Belehrung über die Widerrufsfolgen („Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen …“) weggelassen, und sie hat im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen außerdem den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz („Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten …“) nicht eingefügt. Darüber hinaus wurde bei der Belehrung zu finanzierten Geschäften entgegen den Vorgaben von Gestaltungshinweis Nr. 9 der dortige Satz 2 („Dies ist insbesondere anzunehmen …“) nicht durch die vom Gestaltungshinweis im Fall des Erwerbs von Grundstücken vorgegebene Formulierung ersetzt, sondern beide Formulierungen wurden kumulativ verwendet.“

 

 

Dies entspricht auch der jüngeren Rechtsprechung des OLG Frankfurt vom 27.01.2016, welches ausführt:

 

 Weiterhin sieht Ziffer 9 der Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV vor, dass für das Vorliegen eines finanzierten Geschäftes mehrere Alternativen der Belehrung zur Verfügung stehen und zwar je nachdem, ob für das finanzierte Geschäft oder den Darlehensvertrag belehrt werden soll und um welche Art eines verbundenen Geschäfts es sich handelt, bspw. ob es um den finanzierten Erwerb eines Grundstückes geht. Vorliegend hat die Beklagte allerdings den Gestaltungshinweis Ziffer 9 des Musters betreffend die Hinweise für finanzierte Geschäfte missachtet, wonach im Fall des finanzierten Grundstückserwerbs Satz 2 der allgemeinen Hinweise zwingend durch spezielle Hinweise zu ersetzen ist. Denn statt Satz 2 zu ersetzen, hat die Beklagte die Belehrung betreffend den finanzierten Grundstückserwerb hinter Satz 2 in die vollständig beibehaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte eingefügt. Zudem hat sie die in den Gestaltungshinweisen vorgegebene Musterformulierung inhaltlich verändert, indem sie die einleitende Formulierung "Dies ist nur anzunehmen" durch die abweichende und längere Formulierung "Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen" ersetzt hat. Damit ist sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung durch die von ihr bearbeiteten Gestaltungshinweise inhaltlich von der vorgesehenen Gestaltung abgewichen, so dass sie sich auf den Vertrauensschutz des § 14 BGB-InfoV nicht mehr berufen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Veränderungen wesentlich sind oder sich negativ auf Verständlichkeit der Belehrung auswirken. Maßgeblich ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (vgl. BGH v. 10.02.2015, Az. II ZR 163/14, Juris Rdnr. 8; BGH v. 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, Juris Rdnr. 18). Gerade dies ist vorliegend erfolgt, da die Beklagte durch Missachtung des Gestaltungshinweises Ziffer 9 und durch Umformulierung des vorgegebenen Mustertextes in das zur Verfügung gestellte Muster inhaltlich eingegriffen hat. Dann kann sie sich auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. XI ZR 349/10, Rn. 39, zitiert nach juris; a.A. OLG Bamberg, a.a.O.).“ (OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.2016 – 17 U 16/15 –, Rn. 29, )."

 

 Auch eine im Jahr 2007 von der HASPA verwendete Widerrufsbelehrung weicht in dem Passus über finanzierte Geschäfte stark von der Musterwiderrufsbelehrung ab.

 

Das OLG Hamm, Urteil vom 25. März 2015 – I-31 U 155/14, 31 U 155/14 hat nunmehr nochmals klargestellt, dass wegen des Gestaltungshinweises Nr. 10 bei dem finanzierten Erwerb eines Grundstücks von den für allgemeine finanzierte Geschäfte einschlägigen Hinweisen die Parenthese in Satz 9 sowie die Sätze 11 und 12 zwingend hätten entfernt werden müssen. Die verwendete Widerrufserklärung einer Sparkasse war daher fehlerhaft. Diese Rechtsprechung wurde von weiteren Gerichten bestätigt (LG Hamburg, Urteil vom 16.04.2014 – 302 O 159/13 –; LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015 – 10 O 131/14 –; LG Dortmund, Urteil vom 17.04.2015 – 3 O 309/14 –; LG Aachen, Urteil vom 22.01.2015 – 1 O 225/14 –).

 

Auch in dem von der DG HYP im Fall des Landgerichts Hamburg (Az. 313 O 191/13) dort verwendeten Widerrufsbelehrung entsprach die Widerrufsbelehrung entgegen den Vorgaben des BGH (vgl. Urteile vom 1.3.2012 - III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 429; Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11, VersR 2012, 1310; Urteil vom 28.06.2011 - XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183) nicht vollständig in jeder Hinsicht. Dort heißt es hierzu:

 

"Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bereit der ersten Absatz der Widerrufsbelehrung (Seite 9 der Anlage K 1) nicht wortgleich mit dem Mustertext ist. Es finden sich mindestens drei Abweichungen: Die Beklagte [die DG HYP) formuliert in der Dritten Person ("Der Kreditnehmer" statt "Sie"), der Begriff der "Vertragserklärung" ist ersetzt durch "seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung" und schließlich sind am Ende des zweite Satzes die Worte "in Textform" hinzugefügt, welche im Muster nach Anlage 2 zur BGB-InfoV in der vom 8.12.2004 bis zum 31.03.2008 gültigen Fassung nicht enthalten sind. Ob bereits diese Abweichungen zur Aufhebung der Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV führen, kann indessen offenbleiben.

 

Jedenfalls folgt eine Versagung des Schutzes des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nämlich aus dem Umstand, dass der zweite Absatz der Widerrufsbelehrung abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung gestaltet ist. Die Gestaltungsanmerkung [4] erlaubt dem Verwender zwar, den betreffenden Absatz ganz entfallen zu lassen, wenn die beiderseitigen Leistungen nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, was hier eventuell einschlägig sein könnte. Mit dem Entfallen dieses Absatzes kann indessen nicht gleichgestellt werden, wenn der Verwender - wie hier die Beklagte [DG HYP] den Absatz nach eigenem Gutdünken bearbeitet und Sätze modifiziert oder ganz weglässt. Die Gestaltungsanmerkungen der Anlage 2 zur BGB-InfoV sind nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien gedacht, sondern als vom Verwender sorgfältig abzuarbeitende Arbeitsanweisungen. Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs haben unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Modifikationen im Text der verwendeten Belehrung gestellt. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterwiderrufsbelehrung darf nicht erfolgen. Greift der Verwender in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich auf die Schutzwirkung nicht berufen. Dies soll ausdrücklich unabhängig vom konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderung gelten. [...] Vor diesem Hintergrund erweist es sich als schädlich für die Beklagte [DG HYP], dass sie zum einen im ersten Satz des zweiten Absatzes der Widerrufsbelehrung den Hinweis auf "den verschlechterten Zustand" weggelassen hat und zum anderen der Satz "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Abwendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen." nicht wiedergeben wird."

 

Auch in einem anderen Fall entsprach die unserem Mandanten erteilte formularmäßige Widerrufsbelehrung der HASPA ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen vom 02.12.2004. Damit wurde bereits von dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der Fassung vom 02.12.2004 abgewichen, so dass eine etwaige Schutzwirkung des §§ 14, 16 BGB- InfoV nicht greift (so auch: Brandenburgisches OLG Urteil vom 17. Oktober 2012, Az. 4 U 194/11).

 

Wenn die Bank zudem einen Widerruf unberechtigterweise als verspätet zurückweist, ist sie unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung zum Ersatz der Rechtsanwaltskosten nach dem Gesichtspunkt des Verzuges und der Vertragsverletzung verpflichtet.

 

Daher empfiehlt es sich als Verbraucher, sich bei der Prüfung der Verträge und Widerrufsbelehrungen sich durch einen Rechtsanwalt juristisch beraten und bei der Durchsetzung von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies führt in vielen Fällen zu für Verbraucher erfolgreichen Ergebnissen. Oft kommt es zu Vergleichen, woraus sich schon hohe Einsparungen bei der monatlichen Zinsbelastung ergeben können.

 

Die Verbraucher können nach erfolgtem Widerruf anschließend neue Darlehensverträge zu den aktuell günstigen Zinskonditionen abschließen und so ihre monatliche Belastung oftmals halbieren. Zudem fällt die in Deutschland überdurchschnittliche hohe sonst übliche Vorfälligkeitsentschädigung, die oft bis zu 20 Prozent der Restschuld beträgt, weg.

 

Das Gleiche gilt bei dem Widerruf von Lebensversicherungsverträgen, wenn eine Vorfälligkeitsentschädigung vermieden werden soll. Auch hier finden sich häufig fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Selbst wenn Sie bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, besteht eine Chance, dass Sie die Vorfälligkeitsentschädigung zurück erhalten. Diese Frage ist jedoch nicht höchstrichterlich entschieden, das OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, Az. 4 U 194/11 und das Landgericht Hamburg haben verbraucherfreundlich entschieden (ebenso das Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.04.2014, Az. 302 O 159/13 zu einer HASPA-Widerrufsbelehrung; Landgericht Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, Az. 313 O 191/13 zu einer Widerrufsbelehrung der DG HYP; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2012, Az. 16 W 221/11). Der Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung folgt hierbei aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

 

Bei der ING-DiBa gibt es seit dem Jahr 2016 gute außergerichtliche Vergleichschancen nach anwaltlichem Darlehenswiderruf.

 

Die ING DiBa nämlich zur Zeit bei mehreren fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kompromissbereit, die in den Jahren 2007 bis 2010 verwendet wurden. Wenn Ihre Widerrufsbelehrung der InNG DiBA die formulierung "Die Frist beginnt (frühestens) mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING DiBa." haben Sie sehr gute Chancen auf einen Vergleich, denn die  von der ING DiBa in ihren Widerrufsbelehrungen häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit dem Tag des Eingangs des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der ING-DiBa.“ ist jedenfalls klar fehlerhaft, da der Bankkunde der ING-DiBa AG nicht wissen kann, wenn der Darlehensvertrag bei der ING-DiBa eingeht. Gegen die ING-DiBa bestehen daher sehr gute Möglichkeiten für einen Widerruf. Inzwischen haben wir bei der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ING-DiBa durch entsprechenden anwaltlichen Druck erreichen können, dass die ING-DiBa AG sehr viel günstiger weiterfinanziert.

 

Bei Rückforderungen von Vorfälligkeitsentschädigungen ist wegen möglicher Verjährung Eile geboten

 

Im Jahr 2015 hat es bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zur Thematik der Verwirkung eine neue Entwicklung beim Landgericht Hamburg ergeben. Verschiedene Kammern am Landgericht Hamburg haben sich anscheinend darauf verständigt, dass drei Jahre nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages (somit der Rückzahlung der Darlehensvaluta und der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung) die Rückforderungsansprüche als verjährt angesehen werden. Hier wird eine Parallele zur dreijährigen Verjährung gezogen. Insofern ist gegebenenfalls Eile geboten.

 

Sonstige möglichweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

 

 Insbesondere folgende Widerrufsbelehrungen zur Baukrediten bzw. Immobiliendarlehen haben sich möglicherweise als fehlerhaft erwiesen. Hierbei kommt es aber auf die Prüfung der jeweiligen Widerrufsbelehrung und den jeweiligen Einzelfall an, da Banken und Sparkassen bei den Widerrufsbelehrungen nicht immer stringent vorgegangen sind:

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Allianz aus 2007, 2009, 2011 (Landgericht Kempten, Urteil vom 13.11.2015, Aktenzeichen: 12 O 526/15 (nicht rechtskräftig))

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Alte Leipziger Bauspar AG aus 2007 (Urteil des Land-gerichts Frankfurt am Main vom 22.10.2015 (nicht rechtskräftig), Aktenzeichen 2–05 O 194/15

   -       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Augsburger Aktienbank aus 2008, 2009

 -       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Augusta Bank eG aus 2008

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der AXA Krankenversicherung aus 2008, 2009

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bank im Bistum Essen aus 2010

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG aus 2007, 2008, 2009, 2010 ("frühestens" und "Widerspruch" statt "Widerruf" ist möglich)

 

 -       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der BBBank eG aus 2008, 2009, 2010 (Amtsgericht Karls-ruhe, Urteil vom 04.07.2014, Aktenzeichen: 1 C 6/14 (nicht rechtskräftig)

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Berliner Bank (inzwischen Deutsche Bank) aus 2008, 2009, 2010

 

 

 

- fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Berliner Volksbank ("frühestens mit Erhalt dieser Belehrung ", erhebliche Abweichungen bei den finanzierten Geschäften nach BGH vom 12.07.2016)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Berliner Sparkasse aus 2008, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der BHW Bausparkasse aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 (Landgericht Hannover, Urteil vom 24.08.2015)

 

 

 

 

 

 

 

-       Aktenzeichen: 14 O 38/15)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Bremer Landesbank aus 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der BW Bank aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 (

 

 

 

 

 

 

 

-       Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 14.10.2015, Aktenzeichen: 6 U 174/14 (nicht rechts-kräftig)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Commerzbank aus 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Commerzfinanz GmbH aus 2010 (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.11.2015

 

 

 

 

 

 

 

-       Aktenzeichen: I-31 U 94/15)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Cronbank AG aus 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DBV- Winterthur aus 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Debeka Bausparkasse aus 2006, 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Degussa Bank aus 2008, 2009 (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 16.11.2015

 

 

 

 

 

 

 

-       Aktenzeichen: 2–18 O 204/15 (nicht rechtskräftig))

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Deutschen Apotheker- und Ärztebank aus 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Deutschen Bank aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 (Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.12.2014, Aktenzeichen: 2–02 O 104/13 (rechtskräftig)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Deutschen Genossenschafts- und Hypothekenbank AG aus 2007, 2008

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Deutsche Postbank AG aus 2007, 2008 und 2009 (Land-gericht Itzehoe, Urteil vom 30.10.2014

 

 

 

 

 

 

 

-       Aktenzeichen: 7 O 91/14)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DEVK aus 2005, 2007, 2008, 2009, 2010 ( bei der DEVK heißt es häufig: "die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", "Widerspruch" statt "Widerruf", "jedoch nicht vor Vertragsschluss"; diese Formulierungen der DEVK sind klar fehlerhaft)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DG Hyp aus 2005, 2006, 2007

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der ING-DiBa, DiBa aus 2007, 2008, 2009, 2010 -> Diese Fälle sind sehr klar, weil der Bankkunde nicht wissen kann, wann seine Vertragserklärung bei der ING-DiBa eingegangen ist.

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DKM Sparkasse Münster eG aus 2007, 2008,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Dresdner Bank aus 2007, 2008

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DSL Bank aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 (so hat dies das Landgericht Hamburg beispielsweise in einem am 15.10.2015 verkündeten Urteil, Az. 313 O 39/15 entschieden. Es führt aus:

 

 

 

 

 

 

 

"Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bereits der erste Absatz der Widerrufsbelehrung (Anlage K 5) eindeutig nicht wortgleich mit dem Mustertext ist. Es finden sich folgende Abweichungen: Die Beklagte hat den Begriff "Ihre Vertragserklärung" ersetzt durch "Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung". Ferner findet sich im ersten Satz dieses ersten Absatzes nicht die Formulierung „ohne Angaben von Gründen“. Die Beklagte hat vielmehr einen neuen zweiten Satz gebildet (“Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“)"

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der EUROHYPO AG aus 2006, 2007

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Förde Sparkasse aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Frankenberger Bank aus 2006

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Frankfurter Sparkasse aus 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hamburger Bank von 1861 aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hamburger Sparkasse, HASPA aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank eG aus 2006, 2007, 2009, 2010, 2011, 2012 (LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2015, 329 O 174/15 hält die Widerrufsbelehrung aus 2010 für fehlerhaft. Es führt zur Widerrufsbelehrung der Hamburger Volksbank eG aus: "Über den Fristbeginn wird nicht hinreichend aufgeklärt. Es sind die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB deren Erhalt für den Beginn der Frist erforderlich ist, nur beispielhaft aufgeführt. Anhand der Lektüre der Information und seiner Vertragsunterlagen kann der Verbraucher daher nicht überprüfen, ob er die notwendigen Angaben erhalten hat und die Frist somit in Gang gesetzt wurde. Die Information ist insoweit also nicht klar und verständlich.“)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hannoversche Leben aus 2006, 2007, fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hannoverschen Volksbank aus 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Hanseatic Bank GmbH & Co KG aus 2006, 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Heidelberger Volksbank aus 2007

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der HypoVereinsbank aus 2006, 2007, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der ING DiBa aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kieler Volksbank aus 2009, 2011

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Köln aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse München Starnberg aus 2006,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Stade aus 2007, 2008, 2009, 2011 (Dies hat die Kreissparkasse Stade in einem Prozess vor dem LG Stade am 01.12.2015 anerkannt. Wir haben uns vollumfänglich zugunsten des Mandanten verglichen, so dass das Darlehen vollständig rückabgewickelt wird. Es ist inzwischen eher wahrscheinlich, dass die Kreissparkasse Stade aufgrund der von ihr verwendeten fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach einem anwaltlichen Schreiben bereits außergerichtlich zu Vergleich bereit ist).

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 (so das OLG Celle in seinem Hinweisbeschluss vom 18.01.2016 zu der Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden aus dem Juli 2008 wegen der nicht ausgefüllten Leerstelle zur Widerrufsfrist, die verwirrend sei. Eine Schutzwirkung für die Kreissparkasse Verden besteht nach dem OLG Celle nicht, da diese Fußnoten verwendet hat.)

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Landessparkasse zu Oldenburg aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden-Württemberg aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der LBS Nord aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der LBS Bausparkasse Schleswig-Holstein AG aus 2007

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der LBS Schleswig-Holstein Hamburg aus 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Montranus Dritte Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Münchener Verein aus 2007

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der M.M. Warburg & CO Hypothekenbank Aktiengesellschaft aus2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Nord-Ostsee Sparkasse aus 2008

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der National-Bank AG aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Nord LB aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Norderstedter Bank eG aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Oldenburgische Landesbank AG aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Quelle Bausparkasse (jetzt: BSQ Bauspar AG), insbesondere die Formulierung:

 

 

 

 

 

 

 

-      "Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf den Abschluss des oben bezeichneten Vertrags gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) zu widerrufen."

 

 

 

 

 

 

 

-      fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Signal Iduna Bauspar AG aus 2006, 2008, 2009, 2010, 2011:

 

 

 

 

 

 

 

Die Signal Iduna Bauspar AG hat z.B. bei ihrer fehlerhaften Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2006 mit der Formulierung "frühestens" keinen Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion, weil die Signal IDUNA Bauspar AG die Sätze  „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“ und  „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.“

 

 

 

 

 

 

 

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 15.12.2015 – 17 U 145/14 – hierzu ausgeführt:

 

 

 

 

 

 

 

„An einer solchen Identität fehlt es hier. Die Beklagte hat für die Widerrufsbelehrungen bezüglich der Darlehensvertragserklärung des Kreditkunden kein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht, also vollständig, entspricht.

 

 

 

 

 

 

 

 aa) In der Widerrufsbelehrung zum Finanzierungsvertrag aus dem Januar 2005 (Anlage K3) fehlt unter „Widerrufsfolgen“ der - seit 08.12.2004 - in der Erläuterung Nr. 6 der Musterbelehrung für Finanzdienstleistungen, wie der hier vorliegenden Finanzierungsvereinbarung, vorgesehene Satz: „Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen“.

 

 

 

 

 

 

 

(OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2015 – 17 U 145/14 –)

 

 

 

 

 

 

 

Ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.08.2013 – 4 U 202/11.

 

 

 

 

 

 

 

- fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparda Bank aus den Jahren 2006, 2007 und 2008:

 

 

 

 

 

 

 

In den Widerrufsbelehrungen ist die Formulierung "frühestens" enthalten. Außerdem weicht die Widerrufsbelehrung der Sparda Bank sehr stark von der Musterwiderrufsbelehrung ab (Die Eingangsformulierung lautet: "Der von Ihnen abgeschlossene Vertrag ist nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuches widerruflich". Diese Formulierung der Sparda Bank entspricht in keiner Weise der Musterwiderrufsbelehrung und ist eine eigenständige Formulierung. Die Darlehensverträge mit der Sparda Bank können daher mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Harburg-Buxtehude aus 2007, 2008, 2009 - fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Lüneburg aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-      fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Uelzen aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Süd-Holstein aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Rotenburg-Bremervörde aus 2007, 2008, 2009, 2011

 

 

 

 

 

 

 

-     fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Soltau aus 2007, 2008, 2009 (rechtskräftig durch das OLG Celle entschieden), 2011

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Stadtsparkasse Celle aus 2007, 2008, 2009, 2011

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Essen aus 2007, 2008, 2009, 2011 (vgl. Urteil vom OLG Hamm vom 04.11.2015, welches zuständig wäre. Dieses führt aus:

 

 

 

 

 

 

 

-       "Die Beklagte kann sich entgegen ihrer Auffassung auch nicht auf § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen, weil sie in der Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 30.01.2008 von der Musterbelehrung gemäß Anlage 2 zur BGB-InfoV abgewichen ist. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Unternehmer nur dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az.; XI ZR 349/10, Juris Rz. 37). Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Belehrung für finanzierte Grundstücksgeschäfte abweichend von der Musterbelehrung umgesetzt wurde. Zudem enthält die Widerrufsbelehrung Zusätze. Weiterhin findet sich in der Überschrift - abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung - ein Hinweis auf eine Fußnote, in der die Aufforderung enthalten ist "Bitte Frist im Einzelfall prüfen." Schließlich ist auch der Klammerzusatz betreffend mögliche Angaben zum Widerrufsadressaten in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen in Fußnote 1 in der verwendeten Form zumindest gestalterisch in der Musterbelehrung nicht vorgesehen."

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Rotenburg-Bremervörde aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Aachen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Attendorn-Lennestadt-Kirchhundem aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Bielefeld aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Bochum aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Duisburg aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Düren aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Kreissparkasse Düsseldorf aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Stadtsparkasse Düsseldorf aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung VerbundSparkasse Emsdetten-Ochtrup aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Ennepetal-Breckerfeld aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Kreissparkasse Euskirchen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Gummersbach-Bergneustad aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,t

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Kreissparkasse Heinsberg aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Herford aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Hilden-Ratingen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Höxter in Brakel aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse der Stadt Iserlohn aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Kleve aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Kreissparkasse Köln aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse KölnBonn aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Krefeld aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Lemgo aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Lippstadt aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse an der Lippe aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Vereinigte Sparkasse im Märkischen Kreis, Plettenberg aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Märkisches Sauerland Hemer–Menden aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Münsterland Ost aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Neuss aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse am Niederrhein aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Niederrheinische Sparkasse RheinLippe aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Paderborn-Detmold aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Siegen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Vest Recklinghausen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse UnnaKamen aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung Sparkasse Westmünsterland aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Scheeßel aus 2007, 2008, 2009,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Wetter aus 2007, 2008, 2009,

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Osterholz aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neubrandenburg-Demmin aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Altentreptow, Altentreptow aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der OstseeSparkasse Rostock aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Weser-Elbe Sparkasse aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Fallingbostel in Walsrode aus 2007, 2008, 2009

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Neubrandenburg-Demmin aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Altentreptow, Altentreptow aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der OstseeSparkasse Rostock aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Mecklenburg-Schwerin aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Lüneburg Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hildesheim Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Emsland Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Aurich-Norden Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Weserbergland Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Rotenburg-Bremervörde Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Harburg-Buxtehude Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Goslar/Harz Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Göttingen Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Weserbergland Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der fusionierten Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Hannover Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Osterode am Harz Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse LeerWittmund Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Wesermünde-Hadeln Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Schaumburg Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nienburg Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Rotenburg-Bremervörde Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Osnabrück Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse Osnabrück Vorpommern aus 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012

 

 

 

 

 

 

 

-       fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Umweltbank aus 2007, 2008, 2009, 2011 (keine deutliche Hervorhebung)

 

 

 

-    fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Westdeutsche ImmobilienBank aus 2006, 2007, 2008 und 2009:

 

 

 

 

 

 

 

Die Westdeutsche ImmobilienBank kann sich wegen Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung nicht auf Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Die Westdeutsche ImmobilienBank hat u.a. im Hinblick auf die Widerrufsfrist wurde das Wort „frühestens“ verwendet, ohne dass die Westdeutsche ImmobilienBank dem Verbraucher in der Widerrufsbelehrung andere neben dem Erhalt der Belehrung erforderliche Voraussetzungen für den Beginn der Frist erläuterte. Außerdem enthielt die Widerrufsbelehrung der Westdeutschen ImmobilienBank erhebliche inhaltliche Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung unter anderem im Abschnitt „Finanzierte Geschäfte“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Sven Claussen, LL.M. (Auckl.)

 

 

 

Am Kaiserkai 62

 

 

 

20457 Hamburg

 

 

 

sclaussen@weiland-rechtsanwaelte.de

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufgrund häufiger Nachfragen stelle ich hier den Hinweisebeschluss des OLG Celle vom 18.01.2016 ein:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

OLG Celle Beschluss vom 18.01.2016 Az 3 U 148/15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

H i n w e i s b e s c h l u s s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

 

 

 

 

 

X Bank, …,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte,

 

 

 

 

 

 

 

gegen

 

 

 

 

 

 

 

A. G., …,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kläger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger,

 

 

 

 

 

 

 

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und die Richterin am Oberlandesgericht … am 18. Januar 2016 beschlossen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

Gründe:

 

 

 

 

 

 

 

I.

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger nimmt die Beklagte nach erklärtem Widerruf auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages in Anspruch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zwischen den Parteien wurde unter dem 26. Mai 2009 zum Zwecke einer Fahrzeug- finanzierung ein Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 22.000,00 € abge- schlossen, wobei eine Zinsbindungsfrist bis zum 15. April 2016 vereinbart war. Der anfängliche effektive Jahreszinssatz betrug 5,25 % p. a. (Anlage K 1, Bl. 15 ff. d. A.). Der Nettodarlehensbetrag wurde dem Kläger am 15. Juni 2009 auf dessen Konto gutgeschrieben; der Kläger erbrachte monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 312,13 € ab dem 30. Mai 2009. Dem Darlehensvertrag beigefügt war eine Widerrufsbelehrung. Wegen deren Wortlaut wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Widerrufsbelehrung (Bl. 5 d. A.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 2. Juli 2014 (Anlage K 2, Bl. 19 d. A.) den Widerruf des Darlehensvertrages, da ihm eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, weshalb die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Der Wider- ruf wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 23. Juli 2014 (Anlage K 3, Bl. 20 d. A.) zurückgewiesen, woraufhin der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 25. August 2014 (Anlage K 4, Bl. 21 ff. d. A.) erneut vergeblich aufforderte, den Widerruf zu bestätigen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die vorliegend verwendete Widerrufs- belehrung unwirksam sei, da sie gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB verstoßen habe, weil die Belehrung über die Widerrufsfrist missverständlich gewesen sei. Indem die Beklagte hinter den Worten „innerhalb von zwei Wochen“ ein langes graphisch weiß unterlegtes Feld aufgenommen und dieses freigelassen habe, habe sie dem Kläger als Verbraucher und Adressaten der Belehrung suggeriert, dass diese Textstelle noch ergänzt werden müsse. Denn sämtliche weiteren in der Widerrufsbelehrung verwendeten weiß unterlegten Felder seien durch die Beklagte indivi- duell ergänzt worden. Die Beklagte könne sich daher auch nicht wirksam auf eine etwaige Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen, weil die verwendete Widerrufsbelehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV nicht vollständig entsprochen habe. Insbesondere sei nicht ausreichend deutlich gemacht, an wen der Widerruf zu richten sei und ob der Widerruf postalisch und/oder per E-Mail erklärt werden müsse. Auch zwei eigenredaktionell eingefügte Fußnotenzusätze seien überflüssig und verwirrend gewesen. Im Rahmen des infolge des wirksam ausgeübten Widerrufs entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses sei die Beklagte verpflichtet, jede gezahlte Rate mit fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte ihrerseits könne neben der Rückzahlung des Darlehenskapitals nur eine Verzin- sung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes beanspruchen. Wegen weiterer Einzelheiten der von dem Kläger vorgenommenen Saldenberechnung nach Widerruf des Darlehensvertrages wird Bezug genommen auf die Rechnungsaufstellung in der Klageschrift vom 23. Dezember 2014 (Bl. 8 ff. d. A.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger hat beantragt,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    1. festzustellen, dass er an seine auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages Nr. … vom 26. Mai 2009 mit einem Gesamtdarlehensbetrag von 22.000,00 € gerichtete Willenserklärung infolge wirksamen Widerrufs nicht mehr gebunden ist und in der Folge der Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    2. festzustellen, dass der Beklagten nach Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages vom 26. Mai 2009 zum Zeitpunkt des 30. November 2014 keine über den Betrag in Höhe von 1.315,34 € hinausgehenden Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen und sich dieser Betrag bis zur gerichtlichen Entscheidung in dem Maße verringert, indem der Kläger ab dem 1. Dezember 2014 weiterhin die ursprünglich vereinbarten monatlichen Darlehensraten (Zins und Tilgung) an die Be-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

klagte leistet,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    3. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 23. Juli 2014 mit der Annahme des Leistungsangebotes des Klägers zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages Nr. … in Verzug befindet,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    4. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Z. GmbH zur Schadens-Nr. …, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.198,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2014 sowie an den Kläger 150,00 € zu zahlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei bereits aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Im Übrigen könne sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen. Lesbarkeit, Deutlichkeit und Verständlichkeit der Belehrung sei durch die eingefügte Leerstelle hinter den Angaben zur Widerrufsfrist nicht beeinträchtigt. Auch seien die Angaben zum Widerrufsadressaten nicht missverständlich. Darüber hinaus hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben, weil der Kläger fünf Jahre lang unbeanstandet Zins- und Tilgungs- leistungen auf den Vertrag erbracht habe. Schließlich sei die durch den Kläger vorgenommene Berechnung unzutreffend, weil kein Anspruch auf Verzinsung der von dem Kläger geleisteten Zahlungen bestehe und der Kläger seinerseits nicht den jeweils marktüblichen Zinssatz, sondern den vertraglich vereinbarten Zinssatz schulde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagten nach Widerruf des Darlehensvertrages zum 30. November 2014 keine über einen Betrag von 4.978,50 € hinausgehenden Zahlungsansprüche gegen den Kläger mehr zustehen. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB i. V. m. § 14 Abs. 1 und 4 BGB-InfoV entsprochen habe, weil als Anschrift des Widerrufsadressa- ten keine ladungsfähige Anschrift, sondern nur eine Postfachanschrift angegeben worden sei. Eine Postfachanschrift stelle keine ladungsfähige Anschrift dar, weil das Schriftstück mit Hilfe einer Postfachanschrift erst dann zugestellt sei, wenn es der benachrichtigte Zustellungsempfänger tatsächlich abgeholt habe, weshalb der Erfolg der Zustellung sowie deren Zeitpunkt von der Mitwirkung des Empfängers abhänge. Verwirkung sei nicht gegeben, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte sich im Vertrauen auf das Verhalten des Klägers so eingerichtet habe, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Ausübung des Widerrufsrechts nach fünf Jahren sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen als eine rein formale Rechtsposition ausge- staltet sei. Nach Widerruf des Darlehensvertrages habe der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen sowie marktüb- liche Verzinsung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Raten, was bei Banken die abstrakte Berechnung nach einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz erlaube. Substantiierten Vortrag dahingehend, dass die Beklagte geringere Nutzungen aus den zurückgezahlten Beträgen gezogen habe, hätte diese nicht gehalten. Demgegenüber sei der Kläger als Darlehensnehmer verpflichtet, neben der Rückerstattung der Darlehensvaluta Wertersatz für die Zeit der Kapitalnut- zung zu leisten. Hierbei sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht der markt- übliche Zinssatz, sondern der vertraglich vereinbarte Darlehenszins zugrunde zu legen. Damit ergebe sich nach erklärter Aufrechnung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs ein Saldo zugunsten der Beklagten in Höhe von 6.405,56 €, aufgrund fortlaufender Zahlungen durch den Kläger zum Stichtag 30. November 2014 mithin ein Saldo in Höhe von 4.978,50 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Be- rechnungen wird auf die Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil (S. 12 f.) Be- zug genommen wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und der Kläger mit der An- schlussberufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens aufrechterhalten. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil, soweit dort ausgeführt worden ist, dass die Angabe eines Postfaches anstelle der Hausanschrift der Beklagten nicht genüge. Es habe sich um eine Großempfängeranschrift gehandelt, unter der jederzeit die Zustel- lung des Widerrufs gegenüber der Beklagten gewährleistet gewesen sei.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte beantragt,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    unter Abänderung des am 24. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden – 4 O 363/14 – die Klage abzuweisen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger beantragt,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    die Berufung zurückzuweisen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

und im Wege der Anschlussberufung,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

    1. festzustellen, dass der Beklagten nach Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages vom 26. Mai 2009 zum Zeitpunkt des 30. November 2014 keine über einen Betrag in Höhe von 1.315,34 € hinausgehenden Zahlungsansprüche gegen den Kläger zustehen und sich dieser Betrag bis zur gerichtlichen Entscheidung in dem Maße verringert, in dem der Kläger ab dem 1. Dezember 2014 weiterhin die ursprünglich vereinbarten monatlichen Tilgungsraten (Zins und Tilgung) an die Beklagte leisten wird,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die Z. GmbH zur Schadens-Nr. …, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.198,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2014 sowie an den Kläger 150,00 € zu zahlen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Widerruf als wirksam erachtet worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Im Übrigen hält er an seiner Auffassung fest, dass die Rechtsfolgen des Widerrufs mit den in der Klageschrift vorgelegten Berechnungen sowohl rechtlich als auch rechnerisch zutreffend dargestellt seien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand und die sonstigen tatrichterlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Rechtsmittel der Beklagten ist zulässig, jedoch offensichtlich unbegründet. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO hält der Senat nicht für geboten; ins- besondere ist für eine existenzielle Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mit auch gegenüber dem Berufungsvorbringen zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass sich das Darlehensverhältnis aufgrund wirksam erklärten Widerrufs des Klägers in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Die Berufungsbegründung der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils, um zusammenfassend und ergänzend nochmals auf Folgen- des hinzuweisen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses sein. Ein solches ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Dabei kann eine Feststellungsklage sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang der Leistungspflicht beschränken (zum Ganzen: BGH, Urt. v. 5. März 2014, IV ZR 102/13, juris Rn. 15). Allerdings kann nur das Rechtsverhältnis selbst Gegenstand der Klage sein, sodass sich die Feststellung von Vorfragen oder von Elementen eines Rechtsverhältnisses nicht durchsetzen lässt (BGH, Urt. v. 3. Mai 1983 – VI ZR 79/80, juris Rn. 10).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Klageantrag zulässig. Er ist nicht auf die – unzulässige – isolierte Feststellung der Wirksamkeit des erklärten Widerrufs gerichtet. Vielmehr wird die Feststellung des wirksamen Widerrufs des Vertrages be- gehrt, mithin die Feststellung der Beendigung des Darlehensvertrages und somit das Nicht-mehr-Bestehen eines Rechtsverhältnisses.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das Feststellungsinteresse des Klägers scheitert nicht am Vorrang der Leistungskla- ge. Zwar fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess regelmäßig das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, I ZR 144/92, juris Rn. 13). So liegt es hier jedoch nicht. Der Kläger könnte grundsätzlich zwar Leistungsklage auf Rückerstat- tung der von ihm erbrachten Leistungen erheben. Allerdings ist der Darlehensvertrag

 

 

 

 

 

 

 

derzeit nicht vollständig abgewickelt, das Darlehen valutiert vielmehr noch. Dem im Rahmen der Rückabwicklung zur Erstattung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher Verzinsung verpflichtetem Kläger steht danach per Saldo kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Eine abschließende Entscheidung über die von oder Beklagten zu erstattenden Leistungen wäre auch im Rahmen einer von dem Kläger erhobenen Leistungsklage nicht möglich. Insoweit könnte eine Entscheidung über die von der Beklagten zu erbringende Leistung nur im Wege der Verurteilung Zug um Zug erfolgen, wobei diese Entscheidung indes nicht in Rechtskraft erwüchse. Die Leistungsklage stellt demnach keine weitreichendere Rechtsschutzmöglichkeit dar (so im Ergebnis auch KG, Urt. v. 22. Dez. 2014, 24 U 169/13, juris Rn. 23 f.).

 

 

 

 

 

 

 

2. Die Klage ist in dem tenorierten Umfang auch begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich des Vertrages vom 26. Mai 2009 ein Widerrufsrecht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB zu. Die Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge sind nach § 491 BGB i. d. F. vom 23. Juli 2002 auf das Vertragsverhältnis anwendbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Der von dem Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2014 erklärte Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist wirksam. Da die dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages erteilte Belehrung über sein Widerrufsrecht unwirksam war, hat die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB (i. d. F. vom 2. Dez. 2004) ist nicht in Gang gesetzt worden. Denn die Belehrung genügte nicht dem Deutlich- keitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (i. d. v. F.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa) Gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 229 § 9 Abs. 2 EGBGB muss die Belehrung über das Widerrufsrecht umfassend, inhaltlich richtig, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, Urt. v. 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10, Umdr. Tz. 31 m. w. N.).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bb) Eine diesen Maßgaben entsprechende Belehrung hat die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht erteilt. Aufgrund dessen konnte der Kläger sein Widerrufsrecht noch wirksam ausüben.

 

 

 

 

 

 

 

(1) Die in der Widerrufsbelehrung enthaltene Leerstelle nach Benennung der Widerrufsfrist stellt sich aus Sicht des Verbrauchers als verwirrend dar. Für den Verbraucher wird nicht erkennbar, ob die in dem Vordruck enthaltene Frist von zwei Wochen tatsächlich maßgeblich für das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ist oder ob es sich um eine versehentliche Auslassung von weiteren Angaben handelt. Der Verbraucher kann insoweit von einer Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden, weil er nicht beurteilen kann, ob weitere Ergänzungen vorgesehen waren. Da jedes andere graphisch weiß unterlegte Feld in der Widerrufsbelehrung durch die Beklagte individuell ergänzt worden ist, könnte für den Verbraucher der Eindruck entstehen, die erhaltene Widerrufsbelehrung sei nicht vollständig. Die Unklarheit, ob die Beklagte als Verwenderin der konkreten Widerrufsbelehrung u. U. einen rechtlich erheblichen Zusatz absichtlich weggelassen oder bloß vergessen hat, ist geeignet, erhebliche Missverständnisse über die Widerrufsfrist auszulösen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unerheblich ist dabei, ob die fehlerhafte Belehrung im konkreten Fall tatsächlich dazu geführt hat, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht zunächst nicht ausgeübt hat. Entscheidend ist allein, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (BGH, Urt. v. 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08, zit. nach juris Rz. 25).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Problematisch ist ferner, dass in der Widerrufsbelehrung als Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, nur eine Postfachanschrift angegeben war. Zwar könnte diese Angaben noch den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. genügen, wonach die Widerrufsbelehrung auch die „Anschrift“ desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, enthalten muss. Anschrift im Sinne dieser Norm ist jede Postanschrift und dementsprechend auch schon eine Postfachanschrift (BGH, Urt. v. 11. Apr. 2002 – I ZR 306/99, juris Rn. 13 m. w. N.). Allerdings sieht der Gestaltungshinweis Nr. 4 zu dem Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der ab dem 1. April 2008 gültigen Fassung vor, dass die „ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten“ anzugeben ist und auch § 14 Abs. 4 BGB-InfoV (i. d. F. vom 5. August 2002) sieht vor, dass der Unternehmer in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben muss, wenn er den Verbrau- cher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt. Diesen Anforderungen genügt die Angabe einer bloßen Post- fachadresse nicht. Anders als bei der Angabe des Ortes i. V. m. der Postleitzahl, die Großempfängern der Post zugeordnet ist, ist bei einer bloßen Postfachadresse keine physische Adresse hinterlegt und Zustellungen sind nicht möglich, ohne dass es auf eine Mitwirkung des Empfängers ankommt. Unter einer ladungsfähigen Anschrift ist demzufolge nicht eine Postfachanschrift, sondern die Wohnungsanschrift zu verstehen (BVerfG, Urt. v. 13. Apr. 2009 – 1 C 24/97 juris Rn. 32 ff.). Die Angabe einer Postfachanschrift genügt den an eine ausreichende Widerrufsbelehrung zu stellen- den Anforderungen grundsätzlich nicht (OLG Koblenz, Urt. v. 9. Januar 2006 – 12 U 740/04, juris Rz. 21 ff.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 12. Aug. 2010 – 8 U 347/09, juris Rz. 18 ff.; wohl auch: Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 14).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorliegend kommt hinzu, dass nicht deutlich wurde, ob es sich bei der zusätzlich angegebenen Postleitzahl um die zu dem Postfach gehörige Postleitzahl handelte oder aber – wie die Beklagte nunmehr behauptet – um eine der Beklagten als Groß- empfängerin der Post zugeordnete Postleitzahl, für welche – im Internet auf dem Portal der D. P. – eine physische Adresse hinterlegt ist. Diese missverständliche Adressgestaltung könnte geeignet gewesen sein, die Einlegung des Widerrufs zusätzlich zu vereiteln oder jedenfalls zu erschweren, da die Gefahr bestand, dass der Verbrau- cher den Widerruf an die Beklagte nicht unter deren Postfachanschrift, sondern allein unter Angabe der Postleitzahl versandte und dieser dann als unzustellbar behandelt wurde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag der Beklagten dazu, wie mit Post- fachzustellungen oder Zustellungen an die Postleitzahl ohne Angabe des Postfaches umgegangen wurde, ist widersprüchlich und dürfte – da klägerseits bestritten – im Üb- rigen nach § 531 ZPO verspätet sein.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2015 (Bl. 213 d. A.), dass bei Vorhandensein eines Postfaches grundsätzlich alle Sendun- gen an den Adressaten in das Postfach zur Abholung eingelegt werden und nur Zu- stellungsaufträge von der Post an die Hausanschrift ausgeführt werden, steht in Widerspruch zu den Ausführungen der mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 überreichten Bestätigung der Post vom 22. Oktober 2015 (Bl. 241 d. A.), wonach eine zusätzliche Postfach – Anschrift innerhalb einer Großempfänger – Postleitzahl – Anschrift falsch ist und nicht beachtet wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Damit kann auch nicht der Nachweis als geführt angesehen werden, dass die postalische Erreichbarkeit unter der angegebenen Anschrift stets zweifelsfrei gewährleistet war. Denn darüber, seit wann und mit welcher Zuverlässigkeit Postfachzusätze nicht beachtet wurden, verhält sich die vorgelegte Postbestätigung nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Überdies bliebe die verwendete Widerrufsbelehrung aus den unter Ziff. (1) genann- ten Gründen unwirksam. Eine Berufung auf § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (i. d. F. v. 5. Aug. 2002) und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV (i. d. V. v. 2. Dez. 2004) wäre der Beklagten ebenfalls verwehrt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die grundsätzliche Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a. F. nur dann ein, wenn der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster entspricht. Erforderlich ist dabei, dass dieses Formular dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH, Urt. v. 18. März 2014 – II ZR 109/13, zit. nach juris Rz. 15 m. w. N.). Nur bei vollständiger Entsprechung kann sich der Verwender auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen (BGH, a. a. O.; BGH, Urt. v. 17. Jan. 2013 – III ZR 145/12 = NJW-RR 2013, 885 ff., zit. nach juris Rz. 11: „… weil dem Beklagten gegenüber ein Formular verwandt wurde, das dem Muster … nicht in jeder Hinsicht entspricht.“). Greift der Unternehmer indes in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich schon deshalb auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen, wobei es nicht auf den konkreten Umfang der Änderungen ankommt (BGH, Urt. v. 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 = WM 2011, 1799, zit. nach juris Rz. 39).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil die von der Beklagten ver- wendete Widerrufsbelehrung dem Muster – ungeachtet der Frage nach der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Kreditinstitutes – nicht vollständig entspricht. Denn weder sind im Muster Fußnoten vorgesehen, noch Auslassungen bzw. Leerstellen, die – wie dargelegt – zu Irritationen führen können.

 

 

 

 

 

 

 

cc) Nach alledem muss sich die Beklagte an der fehlenden Gesetzmäßigkeit der verwendeten Belehrung festhalten lassen und kann sich auf einen früheren Fristbeginn hinsichtlich des Widerrufsrechts nicht berufen. Als Folge der fehlerhaften Belehrung kann der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht grundsätzlich unbefristet ausü- ben. Der Widerruf gestaltete das Vertragsverhältnis ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis um.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Die Ausübung des bestehenden Widerrufsrechts ist – entgegen der Auffas- sung der Beklagten – auch nicht verwirkt oder sonst treuwidrig (§ 242 BGB).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a) Die Verwirkung schließt als einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Dieser Tatbestand ist dann erfüllt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Anspruchsinhabers über einen gewissen Zeitraum („Zeitmoment“) bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen („Umstandsmoment“); zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 5. Juli 2011 – XI ZR 306/10, zit. nach juris Rz. 42).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Unabhängig von der Frage, ob die bis zur Widerrufserklärung verstrichene Zeit ausreichend wäre, fehlt es jedenfalls an den für das Umstandsmoment erforderlichen Anhaltspunkten im Verhalten des Klägers, aufgrund derer sich die Beklagte darauf hätte einrichten dürfen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Hinzu kommt, dass das für die Annahme von Verwirkung erforderliche Vertrauensmoment fehlt, weil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht erkennbar ist, dass sie in Bezug auf das Verhalten der Kläger Vermögensdispositionen getroffen hat (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urt. v. 15. Okt. 2008 – 23 U 1706/08, zit. nach juris Rz. 87).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner relevant für das Nichtvorliegen des Vertrauenstatbestandes ist die – ersichtlich – fehlende frühere Kenntnis des Klägers davon, dass wegen des nicht begonnenen Laufs der Widerrufsfrist ein Widerrufsrecht noch besteht. Denn der für die Verwirkung erforderliche Vertrauenstatbestand fehlt, wenn der Schuldner davon ausgehen muss, dass der Berechtigte von dem ihm zustehenden Anspruch nichts weiß (BGH, Urt. v. 15. Sept. 1999 – I ZR 57/97, juris Rz. 24). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger be- reits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von dem noch bestehenden Widerrufsrecht hatte, sind von der für das Vorliegen der Voraussetzungen der Verwirkung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten weder dargetan, noch sonst ersichtlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln in einer veröffentlichten Entscheidung in einem vergleichbaren Fall das Umstandsmoment für erfüllt angesehen und sodann Verwirkung angenommen (Urt. v. 25. Jan. 2012 – BKR 2012, 162 ff.). Das Urteil hat sich dabei mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2003, 2529 f.) auseinandergesetzt, wonach das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, keinen Schluss darauf zulasse, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht kein Gebrauch machen. Das Oberlandesgericht Köln stellt indes darauf ab, dass in dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gar keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war. Wenn aber ein Verbraucher eine (wenn auch nicht ordnungsgemäße) Widerrufsbelehrung erhalten habe, befinde er sich gerade nicht im Unklaren über das Bestehen des Widerrufsrechts als solchem.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 12. Dezember 2005 (WM 2006, 220 ff.), in dem es um den Widerruf nach einem finanzierten Fondsbeitritt ging, festgestellt hat, dass Verwirkung auch deshalb ausscheide, weil die dortigen Beklagten aufgrund der ihnen erteilten Belehrung keinen Anlass zu der Annahme hatten, nach Ablauf der dort genannten Fristen noch ein Widerrufsrecht zu haben. Gegen die Annahme von Verwirkung spricht auch die Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2005 (WM 2004, 2491 ff.), in der der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen Widerruf nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes ausgeführt hat, dass gerade im Anwendungsbereich des HWiG strenge Anforderungen an die Annahme von Verwirkung zu stellen seien. Die mit einer unterlassenen oder nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbunde- nen Nachteile habe grundsätzlich der Vertragspartner des Verbrauchers zu tragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer Entscheidung vom 9. Januar 2014, bei der es um den Widerruf eines vollzogenen Darlehensvertrages nach über fünf Jahren ging, die Auffassung vertreten, dass der Vertragspartner nur bei wesentlichen und schwerwiegenden Mängeln der Widerrufsbelehrung, wie z. B. einer ersichtlich irreführenden Widerrufsbelehrung aus dem unterbliebenen Widerruf, nicht ohne weiteres darauf schließen dürfe, dass der Berechtigte auch in Zukunft von seinem Recht keinen Gebrauch mache (Az. 14 U 55/13, zit. nach juris Rz. 24). Wenn der Inhalt der Erklärung dagegen grundsätzlich geeignet sei, einen durchschnittlichen Verbraucher über das Bestehen eines befristeten Widerrufsrechts aufzuklären, be- stehe für einen derart weitgehenden Schutz des Verbrauchers keine Veranlassung. Da die dem Fall zugrunde liegende Widerrufsbelehrung nicht geeignet gewesen sei, den Verbraucher gänzlich von einem Widerruf abzuhalten, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Verwirkung bejaht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidend dürfte allerdings sein, dass allein der Umstand, dass ein Vertragspartner seinen Pflichten aus einem geschlossenen Vertrag über einen längeren Zeitraum nachkommt oder ihn sogar endgültig erfüllt, den Einwand der Verwirkung nicht zu rechtfertigen vermag, weil insoweit auf Seiten des Vertragsgegners kein besonderer qualifizierter Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Die Erfüllung von bestimmten Vertragspflichten begründet regelmäßig kein besonderes Vertrauen hinsichtlich der Nichtausübung von anderen gesetzlich bestehenden Widerrufsrechten (so auch OLG München, Urt. v. 27. März 2010 – 3 U 4557/11, juris Rz. 15). Anhaltspunkte da- für, dass der Kläger der Beklagten gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass er vom Bestehen des Widerrufsrechts infolge fehlerhafter Belehrung Kenntnis erlangt habe, sind nicht ersichtlich. Eine Verwirkung ist demnach zu verneinen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b) Mit der Ausübung des Widerrufsrechts verhält sich der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Ausübung eines gesetzlich eingeräumten und bestehen den Rechts ist nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Ausübung positive Auswirkung auf das Vermögen des Widerrufenden hat und dessen Vermögensinte- ressen entspricht. Die Ausübung des Widerrufsrechts dient auch nicht zur Erreichung eines vertragsfremden Zwecks. Denn es ist der Ausübung eines Widerrufsrechts im- manent, dass bestehende vertragliche Pflichten entfallen. Eine solche Vorgehens- weise ist durch die Einräumung des Widerrufsrechts gedeckt. Der Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens geht auch schon deshalb fehl, weil es schließlich die Beklagte war, die den Kläger fehlerhaft über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt und damit selbst die jetzige Rechtssituation verursacht hat.

 

 

 

 

 

 

 

4. Da der Kläger den Darlehensvertrag daher wirksam widerrufen hat, ist dieser gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 Satz 2 BGB dergestalt rückabzuwickeln, dass die Vertragspartner wechselseitig zur Herausgabe empfangener Leistungen und zur Leistung von Wertersatz verpflichtet sind. Dabei stehen sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien gem. §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB grundsätzlich selbstständig und miteinander nur durch eine Zug-um-Zug-Einrede verknüpft gegenüber, sind also nicht automatisch zu saldieren, sondern es ist vielmehr eine Aufrechnung erforderlich, wie sie vorliegend auch durch den Kläger in der Klageschrift vom 23. Dezember 2014 (Bl. 6 d. A.) erklärt worden ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. Jan. 2013 – I 6 U 64/12, juris Rz. 33 unter Hinw. auf Maihold in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Auflage, § 357 BGB, Rn. 11). Die Beklagte hat ausweislich ihrer Aus- führungen in der Berufungsbegründung vom 30. Oktober 2015 (Bl. 213 d. A.) die Be- rechnung des Landgerichts hinsichtlich der beiderseitigen Ansprüche nicht bean- standet, weshalb diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Da beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, würde die mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 (Bl. 204 d. A.) ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnete Berufung des Klägers gem. § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos, sodass über deren Erfolgsaussichten zum gegenwär- tigen Zeitpunkt nicht zu befinden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vorsorglich weist der Senat jedoch darauf hin, dass auch insoweit eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht käme:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Soweit sich der Kläger gegen die Berechnung des Landgerichts wendet, dürften die erhobenen Beanstandungen im Ergebnis unzutreffend sein, weil die Kammer ihre Berechnungen auf Basis der Vorgaben des Bundesgerichtshofes angestellt hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Hinblick auf den Darlehensvertrag setzt sich der Zahlungsanspruch des Klägers aus den geleisteten Tilgungsraten und Zinsen für das Darlehen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Apr. 2007 – XI ZR 17/06 = WM 2007, 1173 ff., juris Rz. 22) sowie einem Anspruch auf gezogene Nutzungen (§ 346 BGB) zusammen. Jedenfalls bei Zahlungen an eine Bank besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Bank Nutzungen im Wert des üb- lichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ge- zogen hat und diese als Nutzungsersatz herausgeben muss (BGH, Urt. v. 10. März 2009 – XI ZR 33/08, juris Rn. 29). Die Beklagte hat zur etwaigen geringeren Höhe von ihr gezogener Nutzungen unter Darlegung ihres Zinsgewinnungsaufwandes und ihrer Zinsausfälle nicht substantiiert vorgetragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte ihrerseits kann zunächst die gewährte Darlehensvaluta beanspruchen. Hinzu kommen auch hier gezogene Nutzungen auf diesen Betrag, wobei nach § 346 Abs. 2 BGB grundsätzlich der Vertragszins zugrunde zu legen ist (Maihold in Nobbe, a. a. O., § 357 BGB Rn. 13). Zwar eröffnet § 346 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 BGB dem Darlehensnehmer die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der Wert von ihm gezogener Gebrauchsvorteile unter dem vereinbarten Vertragszins liegt. Ausweislich der als An- lage K 6, Bl. 25 d. A. zur Akte gereichten Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank lag der marktübliche Zins für Konsumentenkredite mit einer Laufzeit von über fünf Jahren im streitgegenständlichen Zeitraum aber bei über 8 %, sodass es keinen Bedenken unterliegt, den vertraglich vereinbarten Darlehenszins für den geschuldeten Wertersatz zugrunde zu legen. Anspruch darauf, den objektiven Gebrauchswert während der Dauer des widerrufenden Vertrages monatlich jeweils neu festzulegen, hat der Kläger nicht gehabt, denn die Möglichkeit der Kapitalnutzung hat er hinsichtlich des Gesamtbetrages zu einem bestimmten Zeitpunkt erlangt, sodass die Gebrauchsvorteile auch ausgehend von den bei Vertragsabschluss gültigen Bedingungen zu berechnen sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eine monatliche Neuberechnung der Zinsen war dem Vertrag zufolge nicht vorgesehen.

 

 

 

 

 

 

 

2. Hinsichtlich des Antrages zu Ziff. 4. – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten – dürf- te das Landgericht ebenfalls zutreffend die Klage abgewiesen haben, denn der Kläger ist für die durch die Beklagte bestrittene Behauptung, seiner Rechtsschutzversicherung seien durch Begleichung der vorgerichtlichen Anwaltsrechnung Kosten ent- standen, beweisfällig geblieben. Der mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2015 beantrag- ten Parteivernehmung des Prozessbevollmächtigten des Klägers dürfte § 531 ZPO entgegenstehen.

 

 

 

 

 

 

 

IV.

 

 

 

 

 

 

 

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Zurückweisung ihres Rechtsmittels binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses schriftlich Stellung zu nehmen oder auch, insbesondere zur Vermeidung weiterer Kosten, ihre Berufung zurückzunehmen.