Rückabwicklung von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds wegen Verstoßes des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz (RBerG)?

Im Jahre 2001 hat der BGH das Verhältnis zwischen Treuhandverträgen und dem Rechtsberatungsgesetz bei geschlossenen Immobilienfonds neu bewertet. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Treuhandvertrag, der einen Treuhänder nicht primär zur Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange des Treugebers verpflichtet, sondern ihm Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit dem Beitritt eines Treugebers zum geschlossenen Immobilienfonds einräumt, wegen Verstoßes gegen das RBerG unwirksam (BGH NJW 2001, 3774; BGH NJW 2001, 70, BGH BB 2001, 2497). Dies soll sogar dann gelten, wenn der vom Treuhänder abzuschließende Vertrag beim Beitritt zum Fonds wörtlich vorgegeben ist und der Treuhänder diesen Vertrag mit Wirkung für den Anleger abschließt (BGH BB 2001, 2497).

Seit diesen Urteilen unterschiedlicher Senate des Bundesgerichtshofs sind diverse weitere Urteile zu geschlossenen Immobilienfonds und dem RBerG ergangen, die diese Rechtsprechung für diverse Immobilienfonds-Konstruktionen bestätigt haben. Insofern besteht für Anleger von geschlossenen Immobilienfonds, die zu Nachforderungen oder Sanierungsbeiträgen aufgefordert werden, in vielen Fällen die Chance, weitere Zahlungen zu verweigern. Dies ist jedoch im Einzelfall durch einen erfahrenen Rechtsanwalt zu prüfen.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen: Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen in verschiedenen Fondsmodellen rechtliche Möglichkeiten für die Kapitalanleger, einer persönlichen Haftung zu entgehen. Insofern sollten nicht einfach „Sanierungsbeiträge“ geleistet werden, falls nicht die Banken selbst nicht zu substantiellen Zins- und Forderungsverzichten bereit sind. Von einem Sanierungsbeitrag bei einem geschlossenen Immobilienfonds, der nicht zu einer Kapitaldienstfähigkeit der Immobilie führt, ist in den meisten Fällen abzuraten.

 

Jeder Einzelfall bei geschlossenen Immobilienfonds kann jedoch seine versteckten Tücken haben. Eine Rückabwicklung der  Fondsbeteiligung bedarf daher einer eingehenden rechtlichen Prüfung sämtlicher Unterlagen. Hinterfragen Sie auch die Qualifikation Ihres Rechtsanwaltes, bevor Sie gutes Geld schlechtem hinterherwerfen.

 

 

BGH, Urteil vom 20.07.2010, Az. XI ZR 465/07

 

HGB, § 128, 130

Pro-Anleger: Keine Haftung des Anlegers/Treugebers für Verbindlichkeiten eines geschlossenen Immobilienfonds wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz

 

BGB § 705
Contra-Anleger: Anwendbarkeit der Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaft auch bei nichtiger Anteilsübertragung einer Fonds-GbR, falls diese vollzogen wurde

 

 

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der BGH mit der folgenden Konstellation einer mittelbaren Beteiligung an einem Immobilienfonds:

Eine Immobilien-GbR, deren Gesellschafterin auch die G.GmbHG („Treuhänderin“) war, erwarb eine in B. gelegene Immobilie, um sie nach Instandsetzung und Modernisierung zu vermieten. Das Objekt sollte zum Teil durch Einlagen der noch zu werbenden Kapitalanleger und im Übrigen mit Bankkrediten finanziert werden.

In den Jahren 2000 bis 2002 unterzeichneten die Anleger eine mit "Vollmacht zur treuhänderischen Beteiligung" überschriebene formularmäßige Erklärung, in der sie "als Treugeber" eine Beteiligung an der GbR in unterschiedlicher Höhe zeichneten und die dem Fondsprospekt beigefügten Allgemeinen Vertragsbedingungen, die unter anderem den Gesellschaftsvertrag der GbR und den Treuhandvertrag beinhalteten, anerkannten.

Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages sollte die Treuhänderin ihre Fondsbeteiligung im Außenverhältnis als einen einheitlichen Anteil, im Innenverhältnis jedoch für Rechnung der Treugeber halten. Die Treugeber verpflichteten sich, für die Darlehensverbindlichkeiten der GbR quotal entsprechend ihrer "wirtschaftlichen" Beteiligungsquote die persönliche Haftung zu übernehmen.

Ferner beauftragten und bevollmächtigten sie jeden Geschäftsführer der GbR, die Mithaftungserklärungen in ihrem Namen abzugeben, sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Privatvermögen zu unterwerfen und gleichzeitig die Treuhänderin von ihrer Darlehensverpflichtung auch im Außenverhältnis hinsichtlich des ihrer Quote entsprechenden Anteils zu befreien. Dies geschah auch.

Zudem enthielt der Vertrag unter der Überschrift "Kündigung des Treuhandverhältnisses" folgende Regelung:

"Für den Fall der Kündigung nach Absatz 2 oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, dessen Ablehnung mangels Masse oder der Pfändung jeweils in Bezug auf die Person und das Vermögen des Treuhänders tritt der Treuhänder schon jetzt die für den Treugeber gehaltene Beteiligung an diesen ab. Der Geschäftsführer der Gesellschaft erteilt schon jetzt für diese Fälle die Zustimmung, der Treugeber nimmt die Abtretung an."

Der BGH stellt zu der möglichen Haftung der Treugeber nunmehr fest, dass eine Haftung nach §§ 128, 130 HGB ausschließlich für diejenigen Kapitalanleger besteht, die der werbenden Fondsgesellschaft unmittelbar und nicht unter Einschaltung eines Treuhänders nur mittelbar beitreten. Da Treugeber keine echten Gesellschafter sind und solchen auch nicht gleichgestellt werden können, trifft die akzessorische Außenhaftung nach §§ 128, 130 HGB gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nicht sie persönlich, sondern allein den Treuhänder.

Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs haften die Treugeber/Anleger auch nicht persönlich aufgrund eines Schuldbeitritts zu den Darlehensverbindlichkeiten der GbR.

 

Die quotenmäßige Mithaftungsübernahme für die Gesellschaftsschulden war zwar nach dem Treuhandvertrag vorgesehen. Sie sollte jedoch nur die Voraussetzungen für die in den Darlehensverträgen vorgesehene Enthaftung der Treuhänderin als Gründungsgesellschafterin schaffen, es handelte sich dabei im um rein interne schuldrechtliche Verpflichtungen ohne jedwede Beteiligung der Beklagten als zu besichernde Darlehensgeberin. Die anteiligen Mithaftungsübernahmeerklärungen wurden nicht gegenüber der Bank abgegeben wurden, so dass die Anleger/Treugeber nicht in die Gesellschaftshaftung einbezogen wurden.

 

Letztlich haften die Anleger/Treugeber nach der Auffassung des BGH auch nicht deshalb für die Gesellschaftsschulden entsprechend §§ 128, 130 HGB persönlich, weil sie die Fondsanteile gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhänderin im Juli 2006 unmittelbar erworben haben und damit zu echten Fondsgesellschaftern geworden wären. Denn die Treuhandverträge nach der Auffassung des BGH mitsamt der Übertragung der Fondsanteile wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Dies begründet der BGH wie folgt:

Zwar stelle die Beauftragung eines Treuhänders mit dem Erwerb und Halten eines Fondsanteils schwerpunktmäßig eine wirtschaftliche und infolgedessen nicht von den früheren Regeln des Rechtsberatungsgesetzes erfasste Tätigkeit dar. Die Treuhänderin war aber nach dem Inhalt der Treuhandverträge darüber hinaus unter anderem verpflichtet und befugt, im Namen ihres Auftraggebers einen zur Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahren, insbesondere für Mietsachen und Steuern geeigneten Vertreter zu bestellen. Ferner sollten der oder die Geschäftsführer der GbR im Namen des einzelnen Treugeber-Gesellschafters die anteilige persönliche Mithaftung für die Gesellschaftsschulden übernehmen, ihn insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Privatvermögen unterwerfen und die Treuhänderin in entsprechendem Umfang von ihrer Haftung im Außenverhältnis befreien. Eine solche weitreichende Geschäftsbesorgung erforderte nach der Auffassung des BGH eine fundierte Rechtsberatung eines Anlegers bzw. Treugeber-Gesellschafters.

 

Der BGH hat jedoch entschieden, dass die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschaft auch bei nichtiger Anteilsübertragung einer Fonds-GbR Anwendung finden. Dies jedoch nur, wenn die fehlerhafte Gesellschaft vollzogen wurde.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen: Die grundsätzlich anlegerfreundliche Entscheidung des BGH wird wegen des Hinweises auf die Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft bereits von Fondstreuhandgesellschaften genutzt, um Gesellschafter zu Sanierungsbeiträgen zu drängen. Wann bereits ein Vollzug einer fehlerhaften Gesellschaft vorliegt, ließ der BGH jedoch offen.

Aus unserer Sicht ist es entscheidend, ob ein Treugeber/Anleger selbst als Gesellschafter in Erscheinung getreten ist.

 

Verjährung bei Geschlossenen Fonds

 

Geschlossene Fonds (z.B. Immobilienfonds, Schiffsfonds) sind keine Wertpapiere wie bespielsweise Zertifikate. Sie unterliegen daher nicht der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ab Kauf des § 37a WpHG a.F.. Es gilt vielmehr eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn der Anleger Kenntnis über den Pflichtenverstoß seiner Bank, beispielsweise durch einen Rechtsanwalt erhält. Kenntnisunabhängig verjährt der Anspruch nach zehn Jahren.

OLG München, Urteil vom 05.08.2008, Az. 5 U 5228/07

bestätigt durch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH, Az. XI ZR 274/08

 

HGB, § 128

 

Keine Haftung des Kapitalanlegers für Bereicherungsansprüche der Bank wegen unwirksamen Darlehens gegen Fondsgesellschaft

 

Bei einem treuhandvermittelten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, kann eine Bank den Anleger bei Unwirksamkeit des Gesellschafts-Treuhandvertrages für die Bereicherungsschuld gegen die Fondsgesellschaft (GbR) aus ausgewährten Krediten nicht in entsprechender Anwendung des § 128 HGB persönlich in Anspruch nehmen.

 

BGH, Beschluss vom 5.5.2008, Az. II ZR 292/06

 

Vorlagefahren beim EuGH: Widerspricht die nationale Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der Grundsätze der faktischen Gesellschaft im Rücktritt von Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds wegen eines Haustürwiderrufsgeschäfts der Haustürwiderrufsrichtlinie

 

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG

 

Grundsätze über die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft

 

Der BGH hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern – was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft – die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?

b) Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge i.S.d. Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d.h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?

Häufig wurden Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft in einer sogenannten Hautürsituation an den Anleger bzw. Verbraucher veräußert. In diesem Fall kann der Anleger seinen Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds widerrufen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die auf den Rücktritt folgende Rückabwicklung nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft vorzunehmen. Dies bedeutet, dass der Anleger so gestellt wird, als ob er bis zum Zeitpunkt des Rücktritts, d.h. mit Wirkung ex nunc, Gesellschafter gewesen wäre.

Der BGH hat im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 25.10.2005 („Schulte“, ZIP 2005, 1959 ff.), ob die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft auf Rücktritte von Anlegern geschlossener Immobilienfonds einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/577/EWG steht, denn Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/577/EWG ist der zurücktretende Anleger bzw. Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zu entlassen.

 

In dem an den EuGH vorgelegten Fall hatte ein Anleger aufgrund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung seinen Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer GbR erklärt. Der geschlossene Immoblienfonds bzw. die GbR hielt ein Grundstück.

Die Geschäftsführerin der GbR hatte den Anleger zur Zahlung von Nachschüssen in Form eines Sanierungsbeitrages aufgefordert. Der Anleger wurde anschließend von der GbR verklagt und hatte seine Mitgliedschaft nach § 3 des früheren Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG a.F.) widerrufen.

Das OLG stand auf dem Standpunkt, dass die deutsche Rechtsprechung zur fehlerhaften Gesellschaft auf geschlossene Immobilienfonds dann keine Anwendung finde, wenn die Anteile in einer Haustürsituation vertrieben worden sind. Denn diese Folge verstoße gegen die Europäische Haustürgeschäfterichtlinie.

Gegen diese Argumentation richtete sich die Revision.

Der BGH stellt nunmehr in seinem Beschluss klar, dass § 1 Abs. 1 HWiG a.F. eine auf den Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Leistung gerichtete Willenserklärung voraussetzt, was bei einem Gesellschaftsbeitritt grundsätzlich nicht der Fall sei. Bestehe der Zweck des Gesellschaftsbeitritts hingegen in erster Linie in der Kapitalanlage, sei der Beitrittsvertrag einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung zumindest gleichzustellen. Daher ist das Haustürwiderrufsgesetz a.F. auf den Beitritt zu einer Anlage- oder Publikumsgesellschaft anzuwenden (Anm.: Das gilt auch für den mittelbaren Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds über einen Treuhänder, vgl. Palandt, § 312 BGB, Rn. 7, BGH, NJW 2001, 2718).

Widerruft der in einer Haustürsituation beigetretene Gesellschafter seine Beitrittserklärung, sehe die nationale Rechtsprechung darin keinen ex tunc wirkenden Rücktritt von dem Gesellschaftsbeitritt, sondern behandele die Erklärung als außerordentliche Kündigung, die folgerichtig nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung der Gesellschafterstellung im Sinne einer grundsätzlich in § 3 HWiG a.F. (jetzt: § 312 BGB, Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) für den Fall des Widerrufs vorgesehenen Rückabwicklung des Vertrages führe. Das bedeutet, dass der widerrufende Gesellschafter bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs wie ein Gesellschafter mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten behandelt wird, so dass wegen während der Dauer der Mitgliedschaft des Widerrufenden erwirtschafteten Verluste das Abfindungsguthaben negativ sein könne und der Anleger einen Nachschuss schuldet.

 

Der BGH hält die Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Falle des Widerrufs nach dem HWiG a.F. auch in Ansehung der Europäischen Haustürgeschäfterichtlinie für geboten, denn der Beitritt zu einer Gesellschaft sei nicht mit dem Kauf eines Gegenstandes (z.B. eines Staubsaugers) vergleichbar. Bei dem Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds seien auch die schutzwürdigen Interessen der Mitgesellschafter und der Drittgläubiger (Banken) zu berücksichtigten. Geschützt würden durch die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft gerade auch die Mitgesellschafter, bei denen es sich insbesondere im Bereich der geschlossenen Immobilienfonds regelmäßig ebenfalls um Verbraucher handele.

 

 

OLG Celle, Urteil vom 17.08.2005 – Az. 9 U 33/05

Nachschusspflicht bei Immobilien-Fonds - OHG

Den an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligten Kapitalanleger kann als Personengesellschafter eine Nachschusspflicht mangels hinreichend konkreter vertraglicher Vereinbarung nur ausnahmsweise auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht treffen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Nichterbringung einer Nachschusszahlung zur Auflösung der Gesellschaft führt. Ein sanierender Verlustausgleich des Gesellschafters eines geschlossenen Immobilienfonds statt einer Liquidation ist dem Gesellschafter aufgrund seiner Treupflicht zumutbar und geboten, wenn bei einem Vergleich der alternativen Haftungsbelastungen unter Berücksichtigung des berechtigten Interesses an Wahrung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit die Zerschlagung wirtschaftlicher Chancen ökonomisch sinnlos ist.

 

Problematik des § 93 InsO im Bereich persönlicher Parallelsicherheiten bei der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter geschlossener Immobilienfonds

 

§ 93 InsO

 

Häufig werden Anleger von GbR- und oHG-Immobilienfonds in der Insolvenz der Fondsgesellschaften vom Insolvenzverwalter aufgrund ihrer persönlichen Haftung als Gesellschafter nach § 128 HGB (analog) in Anspruch genommen.

 

In diesen Insolvenzverfahren, wie dem Insolvenzverfahren der IKAR Immobilienfonds GbR, melden die Banken ihre (Darlehens-)Forderungen zur Insolvenztabelle des Insolvenzverwalters an.

 

Häufig haben die Anleger zusätzlich zu der persönlichen akzessorischen Haftung als GbR-Gesellschafter nach § 128 HGB analog ein Schuldversprechen in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen abgegeben.

 

Hier fragt sich, ob diese Haftung auch nach § 93 InsO nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann, so dass ein direktes Vorgehen der Banken gegen den Anleger aus dem Schuldversprechen ausgeschlossen wäre. Dies wird zwar von gewichtigen Stimmen in der Literatur sinnvollerweise bejaht (Bork NZI 2002, 362, 364; vgl. auch die Zusammenfassung von Pohlmann, Hamb.Komm. InsO, § 93, Rn. 9 ff.), jedoch entspricht dies nicht der Rechtsprechung.

 

Der BGH hat in BGHZ 151, 245, 249 den Anwendungsbereich des § 93 InsO auf die akzessorische Haftung nach § 128 HGB (analog) beschränkt.

 

Anm. Rechtsanwalt Dr. Claussen: Dies hat möglicherweise zur Folge, dass eine Zahlung an den Insolvenzverwalter zur keiner vollständigen Enthaftung der Anleger führt. Wenn ein Insolvenzverwalter erfolgreich die persönliche Haftung des GbR-Gesellschafters geltend gemacht hat, so wird er nur nach Abschluss des Verfahrens nur eine Quote an die Gläubiger und damit die Banken ausschütten. Die Banken könnten dann ggfs. noch den Restbetrag von dem Gesellschafter aufgrund des parallelen Schuldversprechens geltend machen.

 

 

Diese Überlegungen gelten grundsätzlich auch bei folgenden Fonds:

ATRIUM - Immobilienfonds
Ärztetreuhand – Immobilienfonds
Bavaria - Immobilienfonds
BB Grundfonds
BBV - Fonds
Botag – Fonds
BRF - Fonds
CFB – Fonds
Concordia - Immobilienfonds
Cumulus – Immobilienfonds
DCM – Immobilienfonds
Deuka - Immobilienfonds
Dr. Görlich – Fonds
Dr. Peters – Immobilienfonds
Dr. Peters - Schiffsfonds
Dii - Fonds
DOBA - Fonds
Dubai Immofonds
Dubai Hotelfonds
EECH - Fonds
FUNDUS - Fonds
Galileo – Immobilienfonds
G.F.M. - Immobilienfonds
Grundreal - Immobilienfonds
Hannover Leasing - Fonds
HFS - Immobilienfonds
IKAR – Fonds
KapHag – Immobilienfonds
KONZEPTA - Immobilienfonds
MEDICO - Immobilienfonds
Medienfonds
MPC - Fonds
PROJEKT - Immobilienfonds
Rentadomo - Immobilienfonds
R & S – Immobilienfonds
R & W – Immobilienfonds
ROSCHE - Fonds
SAB - Immobilienfonds
Sinn - Immobilienfonds
Südwestrenta - Fonds
SWD - Fonds
Victory Park - Fonds
VÖD - Immobilienfonds
WERTKONZEPT - Immobilienfonds