Der Formwechsel vom eingetragenen Verein zur gemeinnützigen GmbH zur Vermeidung der Löschung des Vereins im Vereinsregister und zur Professionalisierung der gemeinnützigen Tätigkeit

 

 

Meist werden gemeinnützige Vorhaben durch einen eingetragenen Verein bzw. „e.V.“  durchgeführt. Wenn der Geschäftsbetrieb des eingetragenen Vereins größer geworden ist, drohen das Vereinsregister oftmals, den Verein von Amts wegen aus dem Vereinsregister zu löschen. Dies gilt auch, wenn der Verein anerkannt gemeinnützig ist.

 

 

Dies hat das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 16. Februar 2016 – 22 W 71/15 erneut bestätigt. Es führte auszugsweise aus:

 

Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht eine Eintragung, die wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig ist, von Amts wegen löschen. Ein solcher Mangel ist anzunehmen, wenn die Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist […], aber auch dann, wenn zunächst zutreffende Eintragungen später sachlich unrichtig geworden sind […]. Hier liegt der wesentliche Mangel darin, dass der Beteiligte (nunmehr) als wirtschaftlicher Verein anzusehen ist, da sein Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

 

1) Für die Unterscheidung zwischen beiden Vereinsklassen (ideeller oder wirtschaftlicher Verein) kommt es nach §§ 21 f. BGB darauf an, ob der Zweck des Vereins auf einen ”wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb” gerichtet ist […]. Ist er dies nicht, erlangt er gemäß § 21 BGB Rechtsfähigkeit durch die Eintragung im Handelsregister. Ist der Vereinszweck demgegenüber auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, kann er gemäß § 22 BGB (in Ermangelung besonderer Vorschriften) nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen […].

 

 

[…] Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht, ist nicht nur der Wortlaut der Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte bzw. beabsichtigte Tätigkeit […] Ob ein wirtschaftlicher Hauptzweck verfolgt wird, ist in jedem Einzelfall typologisch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB zu ermitteln. Sinn und Zweck der §§ 21, 22 BGB ist es, aus Gründen der Sicherheit des Rechtsverkehrs, insbesondere des Gläubigerschutzes, Vereinigungen mit wirtschaftlicher Zielsetzung auf die dafür zur Verfügung stehenden handelsrechtlichen Formen zu verweisen und eine wirtschaftliche Betätigung von Idealvereinen zu verhindern, soweit diese den Rahmen des sog. Nebenzweckprivilegs überschreitet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.1986, I ZR 29/85, NJW 1986, 3201, juris Rn. 15). Nach diesem Nebenzweckprivileg darf ein Verein auch unternehmerische Tätigkeiten entfalten, soweit diese dem ideellen Hauptzweck zu- und untergeordnet und nur Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (BGH, Urteil vom 29.09.1982, I ZR 88/80, NJW 1983, 569, juris Rn. 22; KG, Beschluss vom 26.10.2004, 1 W 269/04, NJW-RR 2005, 339, juris Rn. 6).

 

[…] Eine wirtschaftliche Betätigung i.S. des § 22 BGB liegt dabei vor, wenn der Verein am Markt gegenüber Dritten unternehmerisch tätig wird, für seine Mitglieder unternehmerische Teilfunktionen wahrnimmt oder allein gegenüber seinen Mitgliedern unternehmerisch auftritt.“

 

 

 

Der Verein ist daher nicht mehr die geeignete Rechtsform, er droht seine Rechtsfähigkeit zu verlieren, so dass die Vorstände des Vereins persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins zu haften drohen. Dies gilt unter anderem für Mieten, Gehälter, Kaufpreise für Waren etc. Aber auch, wenn das Vereinsregister nicht mit der Löschung gedroht hat, ist ein Formwechseln in eine gGmbH ein guter Schritt, da ein Verein keine gute Rechtsform ist, um Unternehmensträger eines größeren Geschäftsbetrieb zu sein. Eine gGmbH wird vom Rechtsverkehr eher als professioneller Unternehmensträger mit ordentlicher Bonität anerkannt, weil diese zum Zeitpunkt des Formwechsels mindestens ein Vermögen von EUR 25.000,00 ausweisen muss. Auch sind die Buchhaltungspflichten der gGmbH gegenüber den einfachen Aufzeichnungspflichten des Vereins ein Ausweis erhöhter Professionalität. Nach dem Umwandlungsgesetz ist auch ein Formwechsel in eine AG oder Genossenschaft möglich.

 

In solchen Fällen kann ein gemeinnütziger eingetragener Verein durch einen sogenannten Formwechsel in eine gemeinnützige GmbH oder auch kurz gGmbH umgewandelt werden. Dieser Formwechsel hat auf die Gemeinnützigkeit in der Regel keinen negativen Einfluss.

 

 

Der Formwechsel vom Verein in die gGmbH erfolgt nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes. Es bedarf eines Umwandlungsbeschlusses in der Mitgliederversammlung des Vereins, der notariell beurkundet werden muss. Der Umwandlungsbeschluss bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, wenn der Zweck geändert werden soll (anwesend und nicht anwesend), ansonsten sind drei Viertel der abgegebenen Stimmen ausreichend.

 

 

Der Verein wechselt beim Formwechsel somit nur sein Rechtskleid in das der GmbH, so als ob eine Raupe zum Schmetterling wird. Erfreulicherweise bleiben Mietverträge, Arbeitsverhältnisse oder Warenlieferverträge unangetastet. Nach dem Formwechsel vom Verein in die GmbH muss dann lediglich noch die Anerkennung der Gemeinnützigkeit neu beantragt werden. Hierfür ist erforderlich, dass die GmbH wie zuvor der Verein weiterhin gemeinnützige Zwecke verfolgt.

 

Die Mitglieder des Vereins werden mit Geschäftsanteilen an der neuen GmbH beteiligt, so wie es im Umwandlungsbeschluss bestimmt wird. Eine Beteiligung kann auch disquotal erfolgen.

 

 

Die gGmbH gilt inzwischen als eine innovative Mischform aus privatwirtschaftlichem Unternehmen und Dritter-Sektor-Organisation und die flexiblere und schlankere Alternative zum Verein. Die Durchführung von und Mitbestimmung durch Mitgliederversammlungen ist ein Hindernis für eine Geschäftsführung. Außerdem wird der Vereinsvorstand immer nur auf eine bestimmte Zeit gewählt und kann nach dieser Periode durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, die kontinuierliche Gesellschafterstruktur einer GmbH sorgt für einen dauerhaften Aufbau einer Organisation.

 

 

 

 

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen:

 

Nicht erst, wenn das Vereinsregister mit einer Löschung des Vereins droht, sollten eingetragene Vereine mit nicht unbedeutendem, wenn auch gemeinnützigem Geschäftsbetrieb rechtzeitig einen Formwechsel vom Verein in eine gGmbH vornehmen. Die gGmbH mit ihren klaren Führungsstrukturen und einer klaren Gesellschafterstruktur ermöglicht ein gesellschaftsrechtlich sinnvolles agieren. Eine gGmbH wird durch die Geschäftspartner deutlich anders wahrgenommen als ein Verein mit wechselndem Mitgliederkreis.