FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2010, Az.: 4 K 654/2008

Die Zahlung des Kaufpreises aus einem Unternehmensverkauf auf ein Oder-Konto von Eheleuten ist eine schenkungssteuerpflichtige freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten

§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1997, § 430 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG 1997

Nach dem Finanzgericht Nürnberg besteht eine häufig unerkannte Steuerfalle. Wenn ein Unternehmer sein Unternehmen verkauft und den Kaufpreis auf ein Oder-Konto von Eheleuten überweisen lässt, stellt dies eine schenkungssteuerrechtlich relevante freiwillige Zuwendung dar. Ein Oder-Konto ist ein Konto, bei dem wie üblich die Eheleute unabhängig voneinander über das Konto verfügen dürfen. Nach dem Finanzgericht Nürnberg folgt dies aus der Vermutung des § 430 BGB, nach der beide Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zu gleichen Teilen berechtigt sind. Wenn der Kaufpreis im Innenverhältnis der Eheleute nur dem Veräußerer des Unternehmens zustehen sollte, sind die Eheleute hierzu beweispflichtig. Eine drei Jahre später nach einer Steuerprüfung verfasste schriftliche Vereinbarung, dass ein erzielter Veräußerungserlös aus dem Verkauf einer Beteiligung ausschließlich dem Ehemann zustehe, kann lediglich Absichten der Ehegatten für vorangegangene Zeiträume fixieren, rückwirkend jedoch keine Zurechnung an einen Ehegatten begründen. Die Schenkungssteuer ist also trotzdem zu zahlen.

Wir halten es für unwahrscheinlich, dass die zugelassene Revision beim BFH (Az. beim BFH: II R 33/10) erfolgreich ist.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen: Bei dem Verkauf eines Unternehmens, insbesondere im Rahmen der Unternehmernachfolge, liegt das Augenmerk der M&A-Berater zu Recht erst einmal auf der Auswahl des richtigen Käufers. Auch in der Vertragsgestaltung des Unternehmenskaufvertrages wird üblicherweise mehr Energie in den Datenraum in der Due Diligence investiert und bei der Unternehmenskaufvertragsgestaltung wird hauptsächlich über Kaufpreisklauseln und die Gewährleistung verhandelt. Die Frage des Kontos für die Zahlung des Kaufpreises wird mehr als technische Abwicklungsfrage eingeordnet. Die Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg zeigt, dass unbedingt ein Sonderkonto für den Verkäufer eingerichtet werden sollte.