Beitragserhöhungen der privaten Krankenversicherung unwirksam?

Die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung AG vom Landgericht Potsdam und der DKV vom Landgericht Frankfurt/Oder über mehrere Jahre für unwirksam erklärt

 

 

 

1. Das Amtsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 18.10.2016 zu Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung AG für unwirksam. In seinem Leitsatz führte es aus:

 

Die Erhöhung der Beiträge für eine private Krankenversicherung ist grundsätzlich unwirksam, wenn es an einer wirksamen Zustimmungserklärung des Treuhänders fehlt. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn zwischen dem Treuhänder und der Versicherungsgesellschafter ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen. Die Unabhängigkeit fehlt jedenfalls dann, wenn der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Versicherung vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war und es sich deshalb um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € gezahlt wurde.“

 

(AG Potsdam, Urteil vom 18. Oktober 2016 – 29 C 122/16 –, juris)

 

[Hervorhebungen durch Rechtsanwalt Dr. Claussen]

 

Die Axa Krankenversicherung AG hielt für das 2016 in einem Tarif eine Erhöhung um ca. 50 % für angemessen. Viele Versicherte waren wenig erfreut über diese Erhöhung, da sie die vermeintliche Kostensteigerung nicht beurteilen können. Diese Aufgabe soll der Treuhänder übernehmen, was jedoch bei der privaten Krankenversicherung die Unabhängigkeit des Treuhänders voraussetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG bestimmt hierzu:

 

Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzusetzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat.“

 

Nach § 203 Abs. 5 VVG muss die private Krankenversicherung  eine Prämienerhöhung begründen. Dazu muss der Versicherer zwar nicht seine Prämienkalkulation detailliert offenlegen. Es reicht aber auch nicht, wenn das Unternehmen nur den Wortlaut des Gesetzes wiedergibt oder formelhaft begründet. Erhöhungen, die unvollständig begründet sind, sind schon aus formalen Gründen unwirksam. Tückisch ist, dass einige Versicherer zur Gewinnung von Neukunden in der Vergangenheit besonders günstige private Krankenversicherungen angeboten haben, sie haben hierfür die Prämie vor Vertragsbeginn zu niedrig kalkuliert. Wenn die private Krankenkasse schon zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Beiträge erheblich erhöht, um so auf eine ausreichende Berechnungsgrundlage zu kommen. Eine solche Erhöhung kann unwirksam sein (§ 155 Abs. 3 VAG).

 

An die Unabhängigkeit des Treuhänders sind durchweg strenge Anforderungen zu stellen (allgemeine Meinung, vgl. nur Langheid/Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 163 RN 10). Er muss insbesondere, wie dies § 12b Abs. 3 VAG a.F. ausdrücklich bestimmt, vom Versicherungsunternehmen unabhängig sein. Das war hingegen nach der überzeugenden Ansicht des Amtsgerichts Potsdam bei dem Treuhänder der Axa Krankenversicherung AG nicht der Fall.

 

Das Amtsgericht Potsdam hatte zwar gegen eine gewisse Branchennähe des Treuhänders der Axa Krankenversicherung AG allein keine Abhängigkeit erkannt, weil diese für die Sachkunde erforderlich sei.  Das Amtsgericht Potsdam stellt in seinem Urteil zur Beitragserhöhung bei der Axa Krankenversicherung AG in den Vordergrund, dass der Treuhänder gegenüber der Versicherungswirtschaft die Interessen der Versicherten, also der Vertragsgegenseite vertritt und sicherstellen soll, dass der Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird (Präve, VersR 1995, 733,737; Buchholz, VersR 2005, 866, 868). Der unabhängige Treuhänder sollte daher wesentlich die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer Axa Krankenversicherung AG wahrnehmen und sie in einen Ausgleich mit den Interessen der Axa Krankenversicherung AG bringen sollen. Dieser so umschriebenen Funktion konnte der Treuhänder aber nur gerecht werden, wenn man das vom Gesetzgeber aufgestellte Merkmal der Unabhängigkeit des juristischen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen, somit der Axa Krankenversicherung AG streng versteht. Das Erfordernis der Unabhängigkeit soll sicherstellen, dass der Treuhänder tatsächlich die Interessen der Versicherten der Axa Krankenversicherung AG übernimmt und berücksichtigt und gegenüber dem Versicherer somit der Axa Krankenversicherung AG durchsetzt. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG soll schon den bösen Schein verhindern, der juristische Treuhänder arbeite tatsächlich einseitig im Interesse des Versicherers, also der Axa Krankenversicherung AG (Buchholz a.a.O.). Die Objektivität der Vertragsanpassung soll gerade im Hinblick auf die Versicherten gewahrt werden. Bereits die allgemeine Gefahr für eine unabhängige Entscheidung des Treuhänders muss daher vermieden werden.

 

Das Amtsgericht Potsdam zog hieraus dem Schluss, dass eine Abhängigkeit nicht bereits gegeben ist, wenn ein Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil von der Axa Krankenversicherung AG oder einem Versicherer erlangt, sondern erst, wenn der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne weiteres verkraften kann.

 

Der Treuhänder der Axa Krankenversicherung AG, der die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienerhöhung zugestimmt hatte, war aus Sicht des Gerichts nicht unabhängig, wie es das Gesetz fordert (§ 203 Abs. 2 S. 1 VVG).

 

Das Amtsgericht Potsdam führte aus:

 

Von Unabhängigkeit im dargestellten Sinne kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen, ohne dass dies die Beklagte ebenso substantiiert bestritten hätte, dass der Treuhänder im maßgeblichen Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst war. Nachvollziehbar erscheint ferner sein Vortrag, dass angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife es sich um ein großes Treuhändermandat handelt, für das mindestens eine jährliche Vergütung von 150.000,00 € anzusetzen ist. Auch wenn die dargestellte starre 30 %-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung kommt, so wäre der böse Schein im oben dargestellten Sinne nur dann zu vermeiden, das heißt nur dann von einer unbeeinflussten Amtsausführung des Treuhänders auszugehen, wenn hier das Jahreseinkommen des Treuhänders im maßgeblichen Zeitraum immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Dann könnte wohl angenommen werden, dass er auf die Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und unabhängig entscheiden konnte. Dass hier aber solche Einkommensverhältnisse des Treuhänders vorlagen, ist weder ersichtlich noch wird dies von der entsprechend darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten erläutert. Trotz der substantiierten Darstellung des Klägers behauptet sie lediglich pauschal, die genannte 30 % Grenze sei einerseits nicht maßgeblich, andererseits durch ihre Zahlungen an den Treuhänder nicht erreicht. Sämtliche Spekulationen des Klägers zu den Bezügen des Treuhänders seien reine Spekulation. Unter Berücksichtigung der Erkenntnismöglichkeiten des Klägers ist jedoch davon auszugehen, dass ihm gegenüber der mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestatteten Beklagten nichts übrig bleibt, als eine Schätzung der Einkommenssituation des Treuhänders. Diese erscheint, wie dargestellt, nachvollziehbar. Die mit weitreichenderen Kenntnissen ausgestattete Beklagte hätte zum entsprechenden Vortrag des Klägers zumindest im Rahmen ihrer erhöhten sekundären Darlegungslast gemäß der gerichtlichen Aufforderung in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 substantiiert Stellung nehmen können und müssen, indem sie einfach die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Treuhänders offen gelegt hätte. Das hat sie indes nicht getan.“

 

Daher war die Prämienerhöhung unwirksam, muss die Axa Krankenversicherung AG musste nach Bereicherungsrecht die in den letzten Jahren zu viel gezahlten Beiträge erstatten (§ 812 BGB). Nach unserer Einschätzung können ggfs. die überzahlten Prämien der letzten 10 Jahre zurückgefordert werden. Das Amtsgericht Potsdam stellt außerdem fest, dass der Versicherungsnehmer der Axa Krankenversicherung AG nur die ursprünglich vereinbarten Prämien zahlen muss. Er spart also jeden Monat knapp 30 Euro.

 

Das Urteil wurde durch das Landgericht Potsdam mit Urteil vom 27. September 2017 – 6 S 80/16 – bestätigt. Das Verfahren ist unter Aktenzeichen IV ZR 255/17 beim BGH anhängig.

 

 

 

Anm. Rechtsanwalt Dr. Sven Claussen:

 

Die Beitragserhöhungen der Axa Krankenversicherung AG waren in den letzten Jahren erheblich. Versicherungsnehmer sollten ihren Fall durch einen in dem Rechtsgebiet versierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Der BGH wird die Frage der Unabhängigkeit des Treuhänders gegenüber der Axa Krankenversicherung AG entscheiden. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die Versicherten der AXA Krankenversicherung AG.

 

 

 

2. Das Landgericht Frankfurt/Oder hat in einem Parallelfall die Beitragserhöhungen der Krankenversicherung DKV zwischen den Jahren 2015 und 2017 für ungültig erklärt (AZ:14 O 203/16). Damit musste die DKV ihre Beitragserhöhung zurücknehmen.