Haftungsrisiken des Anlegerkommanditisten, aktuell z.B. Condra MS Ägir KG, Dr. Malte Köster als Insolvenzverwalter

 

In den letzten Jahren haben immer mehr Anleger nach alternativen Anlagemodellen gesucht und sich an Fondsgesellschaften zur Finanzierung von Investitionen wie z.B. Immobilien, Schiffen oder Windkraftanlagen beteiligt. Das Ziel all dieser Anleger ist die Erwirtschaftung einer Rendite in Form von Steuervorteilen und Ausschüttungen. Jedoch verdrängen die An­leger bei ihrer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft oft ihre gesellschaftsrechtlichen Ver­antwortlichkeiten, die aber mit der kapitalmäßigen Beteiligung einhergehen. Häufig erfahren sie von diesen Risiken erst, wenn sie von einem Insolvenzverwalter angeschrieben werden.

 

 

 

 

Die Problematik:

Aus steuerlichen Gründen bevorzugen die Gründer von offenen und geschlossenen Fonds die Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder der GmbH & Co. KG. Die am Kapital der Gesellschaft beteiligten Kommanditisten gehen davon aus, dass sie für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden, sobald sie ihre vertraglich verein­barte Kommanditeinlage einmal eingezahlt haben. Dies ist jedoch nicht immer so. Um Pros­pekthaftungsansprüchen zu entgehen, weisen die Gründer heute auf die steuerlichen und rechtlichen Risiken hin. Die detailierten Prospekthinweise sind für den einzelnen Anleger allerdings oft nicht verständlich, daher ist es empfehlenswert, vor Beteiligung an einer Inves­tition steuerlichen und rechtlichen Rat einzuholen.

Mit seinem Beitritt zur Kommanditgesellschaft übernimmt der Kommanditist eine Einlage, die regelmäßig als Pflichteinlage, Hafteinlage oder Kommanditeinlage bezeichnet wird.

Aus rechtlicher Sicht ist hier die Haftung im Innenverhältnis von der Haftung im Außenver­hältnis zu unterscheiden. Der Gesellschaftsvertrag legt die Beitragspflicht des Kommanditis­ten gegenüber der Gesellschaft - also im Innenverhältnis – fest. Mit dem Gesamtbetrag des eingeworbenen Kapitals aller Kommanditisten wird dann der Investitionsgegenstand finan­ziert. Dieser in Geld zu erbringenden Betrag wird als Pflichteinlage bezeichnet. Von dieser Beitragspflicht zu unterscheiden ist die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gläubi­gern der Gesellschaft – also im Außenverhältnis. Der Umfang der Haftung des einzelnen Kommanditisten gegenüber den Gläubigern richtet sich nach der vom Kommanditisten über­nommenen Hafteinlage. Mit Eintragung der Höhe der Hafteinlage in das Handelsregister hat der Kommanditist seine Haftung im Außenverhältnis wirksam begrenzt. Oft ist die Höhe des Betrags von Pflichteinlage und Hafteinlage identisch, dies muss jedoch nicht der Fall sein. Die begriffliche Unterscheidung zwischen Pflichteinlage und Hafteinlage begründet in keinem Fall eine doppelte Zahlungspflicht des Kommanditisten. Hat der Kommanditist die Pflichtein­lage gegenüber der Gesellschaft gezahlt, so ist damit zugleich die Hafteinlage erfüllt worden, sobald die Haftsumme in Handelsregister eingetragen wurde.

Grundsätzlich ist der Kommanditist von der Geschäftsführung ausgeschlossen, diese obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter. Außerdem hat der Kommanditist nur in be­schränktem Maße einen Auskunfts- und Informationsanspruch gegenüber dem Geschäfts­führer. Der Anlegerkommanditist ist also auf die operativen und kaufmännischen Fähigkeiten des Geschäftsführers angewiesen und wird im Zweifel nicht zeitnah über eine wirtschaftliche Krise der Gesellschaft aufgeklärt. Ein sofortiges Reagieren des Kommanditisten ist daher oft nicht möglich, was zu Risiken bezüglich seiner Innen- und Außenhaftung führen kann.

 

 

Rückgewähr der Pflichteinlage:

Wie bereits erwähnt, ist die Zahlung der Pflichteinlage eine einmalige Pflicht des Kommandi­tisten, sofern der Gesellschaftsvertrag keine andere Regelung vorsieht. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit die Beitragspflicht des Kommanditisten im Innenverhältnis wieder auf­lebt, wenn die geleistete Pflichteinlage durch Zahlung der Gesellschaft zurück gewährt wird. Diesbezüglich ist zu unterscheiden zwischen der Ausschüttung echter Gewinne und der Ent­nahme von Liquidität. Sofern die Verluste der Gesellschaft durch die Gewinne ausgeglichen werden und eine Herabminderung der Pflichteinlage ausgeschlossen ist, besteht ein aus­schüttungsfähiger Saldo, dessen Auskehrung keine erneute Verpflichtung zur abermaligen Einzahlung der Pflichteinlage darstellt. In allen anderen Fällen, in denen die Verluste der Gesellschaft nicht durch Gewinne ausgeglichen werden, handelt es sich aus rechtlicher Sicht nicht um eine Gewinnausschüttung, sondern um die Entnahme von frei verfügbarer Liquidi­tät. Grundsätzlich hat der Kommanditist keinen Anspruch auf gewinnunabhängige Entnah­men, nimmt er also diese Entnahmen an, so lebt die ursprüngliche Forderung der Gesell­schaft auf Zahlung der Pflichteinlage wieder auf.

Bei einer GmbH & Co. KG darüber hinaus für den Kommanditisten Rückerstattungspflichten aufgrund erhaltener Zahlungen aus dem Vermögen der Kommanditgesellschaft bestehen, sofern im Zeitpunkt der Auszahlung oder durch die Auszahlung bei der Komplementär-GmbH eine Unterbilanz entsteht, §§ 30, 31 GmbHG. In der Praxis spielt dieser Rückerstat­tungspflicht bei Fortführung der GmbH & Co. KG eine untergeordnete Rolle. In der Krise oder in der Insolvenz steigt das Risiko der Inanspruchnahme der Anlegerkommanditisten hingegen. Die Ansprüche nach §§ 30, 31 GmbHG können nun vom Insolvenzverwalter ge­ltend gemacht werden.

 

Nachschusspflicht und Kapitalerhöhung:

Hat die Kommanditgesellschaft weiteren Kapitalbedarf, so wird dieser Bedarf grundsätzlich durch Nachschüsse der Kommanditisten oder durch eine sanierende Kapitalerhöhung ge­deckt. Zur Leistung von Nachschüssen oder nachträglichen Beiträgen ist der Kommanditist nur verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag im Zeitpunkt des Beitritts des Kommanditisten eine entsprechende Regelung zu Ausmaß und Umfang der nachträglichen Beitragspflicht enthält. Besteht eine derartige vertragliche Regelung nicht, besteht eine Nachschusspflicht des Kommanditisten nur, wenn der Gesellschafter durch Beschlussfassung der Erhöhung der Pflichteinlage zugestimmt hat.

Ferner kann weiterer Kapitalbedarf der Gesellschaft auch durch eine Kapitalerhöhung ge­deckt werden. Der BGH hat allerdings eine Pflicht des Kommanditisten zur Teilnahme an einer solchen Kapitalerhöhung verneint, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine entspre­chende Verpflichtung enthält.

 

Die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis und Auszahlung von Scheingewinnen:

So wie die Haftung im Innenverhältnis trotz Zahlung der Pflichteinlage wieder aufleben kann, kann auch die Haftung im Außenverhältnis wieder aufleben, obwohl die Hafteinlage geleistet wurde. Im Unterschied zur Haftung im Innenverhältnis, bei welcher die Rückgewähr der Pflichteinlage nur dann zu einer erneuten Einlagepflicht führt, wenn der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung enthält, lebt die Haftung des Kommanditisten im Außenver­hältnis auch dann wieder auf, wenn die einmal geleistete Hafteinlage zurückgewährt wird, aber eine entsprechende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag fehlt. Dabei ist es unerheb­lich, ob die Hafteinlage ausdrücklich zurückgewährt wird oder dadurch zurück gewährt wird, dass der Kommanditist aufgrund einer vertraglichen Regelung zur Entnahme von Liquidität berechtigt ist, obwohl die Gesellschaft keine Gewinne erwirtschaftet hat. Es werden also Scheingewinne ausgeschüttet, entweder weil die Bilanz der Gesellschaft gar keine Gewinne ausweist oder die Jahresbilanz einen Gewinne ausweist, der aber wegen vorhergehender Verluste nicht ausschüttungsfähig ist. In diesen Fällen lebt die Außenhaftung des Komman­ditisten wieder auf. Die Haftung des Kommanditisten beschränkt sich der Höhe nach jedoch auf den Betrag, um welchen die Hafteinlage durch die Rückgewähr geschmälert wurde.

 

Anmerkung Rechtsanwalt Dr. Claussen

Die kapitalmäßige Beteiligung an Fondsgesellschaften bringt nicht nur Steuervorteile und Ausschüttungen, sondern auch gesellschaftsrechtliche Verantwortung und damit einherge­hende Risiken mit sich. Oft haben die Anleger keine Kenntnis von ihren Verpflichtungen und weitere Zahlungen treffen sie überraschend und schmerzhaft. Die Rechtsprechung hat sich jedoch nicht von den kapitalmäßigen Motiven der Anleger beirren lassen, sondern hält zum Schutz der Gläubiger weiterhin an dem Haftungssystem der Kommanditgesellschaft und den damit verbundenen Pflichten des Kommanditisten fest.

 

Es gibt jedoch verschiedene Ansätze, um sich gegen die Inanspruchnahme durch einen Insolvenzverwalter in der Praxis zu verteidigen, da dieser über seine Ansprüche sehr gut darlegen und beweisen muss. Wenn ein Fachanwalt für Gesellschaftsrecht hier die richtigen Fragen stellt, sind Vergleich möglich.

 

Am 08.11.2016 um 12:30 Uhr wurde beispielsweise über das Vermögen der Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS “Ägir”, Zeppelinstr. 32, 49733 Haren (AG Osnabrück, HRA 120474), vertr. d.: 1. CS Allgemeine Verwaltungs-UG (haftungsbeschränkt), Herdentorswallstraße 93, 28195 Bremen, das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Malte Köster, Katharinenstr. 5, 28195 Bremen. Herr Dr. Köster als Insolvenzverwalter über das Vermögen Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Ägir" nimmt nach unserer Kenntnis die Anlegerkommanditisten der Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Ägir". Hierzu kann ich Sie als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht gern unter sclaussen@weiland-rechtsanwaelte.de oder telefonisch unter 040 361307130 beraten.  Senden Sie uns einfach das Schreiben des Insolvenzverwalters der Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Ägir", den Zeichnungsschein für den Beitritt der Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Ägir" und falls Sie diese vorliegen haben, die Kontoauszüge über die an Sie geleisteten Zahlungen. Es lassen sich nach unserer Erfahrung mit den richtigen konkreten Fragen an die Rechtsanwälte Am Wall in Bremen die Forderungen der Herrn Dr. Malte Köster als Insolvenzverwalter über das Vermögen Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS "Ägir" wenigstens reduzieren. Anlegerkommanditisten die wegen durch nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen der Condra Schiffahrts GmbH & Co. KG MS “Ägir” in Anspruch genommen werden, sollten nicht die Chance verpassen, die Forderungen zu reduzieren, indem Probleme bei der gerichtlichen Durchsetzung aufgezeigt werden.