Die Hauptversammlung dient dem Dialog zwischen Aktionären, Investoren und Unternehmensleitung, sie ist der "Sitz der Aktionärsdemokratie" (K. Schmidt). Für die planmäßige Durchsetzung strategischer Unternehmensentscheidungen muss der Vorstand die Zustimmung der Hauptversammlung einholen. Die Anforderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung sind beachtlich, denn die Hauptversammlung ist das einzige Forum, in dem die Aktionäre ein Frage- und Entscheidungsrecht haben. Die richtige Vorbereitung einer Hauptversammlung ist unbedingt erforderlich, um auch einer möglichen Opposition durch kritische Aktionäre kompetent mit einer rechtsicheren Durchführung von Hauptversammlungen entgegentreten zu können. Dann kann die Hauptversammlung ein sehr konstruktives Kommunikationsforum für die Aktionäre, Investoren und den Vorstand darstellen.

Für die Unternehmen ist leider der Aufwand an Rechtsberatung gestiegen und die Planungssicherheit gesunken.

 

Hauptversammlungssaison 2024

Nachweis des Anteilsbesitzes für die Teilnahme an einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

Neufassung des § 123 Abs. 4 AktG zum 15.12.2023 durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz 2023 und die Auswirkungen auf die 



§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der bis zum 14.12.2023 geltenden Fassung sah Folgendes vor:

 

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen […].“

 

§ 123 Abs. 4 Satz 2 AktG in der durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz eingeführten und ab dem 15.12.2023 geltenden Fassung sieht hingegen Folgendes vor:

 

„Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Versammlung zu beziehen […]“

 

Üblicherweise enthalten die Satzungen von Aktiengesellschaften folgenden Formulierung:

 

„Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in deutscher oder englischer Sprache. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse spätestens an dem Tag, bis zu dem die Anmeldung gemäß § 12 Abs. 1 zu erfolgen hat, zugehen.“

 

Dies bedeutet, dass die Satzungen vieler Aktiengesellschaften nicht mehr zu dem aktuellen Recht des § 123 Abs. 4 AktG passen, auch wenn eine materielle Änderung der Frist hiermit nicht verbunden ist.

 

Die Problematik kann m.E. in der Einladung zur Hauptversammlung wie folgt gelöst werden:

 

„Der Nachweis über den Anteilsbesitz muss sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages bzw. den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. XXX, den XXX  2024, 24:00 Uhr MEZ, (Nachweisstichtag) beziehen.“

 

Außerdem sind die Satzungen der Gesellschaften im Hinblick auf § 123 Abs. 4 AktG z.B. wie folgt anzupassen:

 

 

b) § XXX der Satzung wird wie folgt angepasst: Die Wörter „Beginn des einundzwanzigsten“ werden durch die Wörter „Geschäftsschluss des zweiundzwanzigsten“ ersetzt.“

 

Auch wenn die Satzungsänderung in der Hauptversammlung ein gangbarer Weg ist, könnte eine Satzungsermächtigung genutzt werden, die den Aufsichtsrat ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Dann wäre dieses Problem vor der Veröffentliche der Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger erledigt.

 

Dr. Sven Claussen

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht 

 

 

Die Hauptversammlung dient dem Dialog zwischen Aktionären, Investoren und Unternehmensleitung, sie ist der "Sitz der Aktionärsdemokratie" (K. Schmidt). Für die planmäßige Durchsetzung strategischer Unternehmensentscheidungen muss der Vorstand die Zustimmung der Hauptversammlung einholen. Die Anforderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung sind beachtlich, denn die Hauptversammlung ist das einzige Forum, in dem die Aktionäre ein Frage- und Entscheidungsrecht haben. Die richtige Vorbereitung einer Hauptversammlung ist unbedingt erforderlich, um auch einer möglichen Opposition durch kritische Aktionäre kompetent mit einer rechtsicheren Durchführung von Hauptversammlungen entgegentreten zu können. Dann kann die Hauptversammlung ein sehr konstruktives Kommunikationsforum für die Aktionäre, Investoren und den Vorstand darstellen.

Für die Unternehmen ist leider der Aufwand an Rechtsberatung gestiegen und die Planungssicherheit gesunken.

 

In den letzten Jahren wurden am häufigsten Anfechtungsprozesse zu Beschlüssen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out Beschlüssen, Satzungsänderungen und Aufsichtsratswahlen geführt. Die folgenden Urteile zeigen die vielfältigen rechtlichen Problematiken bei der Durchführung von Hauptversammlungen auf:

 

OLG Stutt­gart:

Urteil vom 08.07.2015

 

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE abgelehnt

 

Der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat am 08.07.2015 über die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse über die Ablehnung eines Antrags auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters, über die Entlastung des Vorstands und die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie über die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern abgewiesen.

 

Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters wies es mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück, weil das erstrebte Ziel einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung wegen der Mitwirkung eines nicht zuständigen Versammlungsleiters nicht durch die isolierte Klage gegen den Abwahlbeschluss erreicht werden könne.

 

Bezüglich der Entlastungsbeschlüsse wies es die Klage ab, weil es darauf ankomme, ob die Entlastung durch die Hauptversammlung als Pflichtverletzung und damit Rechtsverstoß i.S. des AktG zu bewerten sei. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung könne sich demnach i.d.R. nur aufgrund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Die Hauptversammlung dient dem Dialog zwischen Aktionären, Investoren und Unternehmensleitung, sie ist der "Sitz der Aktionärsdemokratie" (K. Schmidt). Für die planmäßige Durchsetzung strategischer Unternehmensentscheidungen muss der Vorstand die Zustimmung der Hauptversammlung einholen. Die Anforderungen durch Rechtsprechung und Gesetzgebung sind beachtlich, denn die Hauptversammlung ist das einzige Forum, in dem die Aktionäre ein Frage- und Entscheidungsrecht haben. Die richtige Vorbereitung einer Hauptversammlung ist unbedingt erforderlich, um auch einer möglichen Opposition durch kritische Aktionäre kompetent mit einer rechtsicheren Durchführung von Hauptversammlungen entgegentreten zu können. Dann kann die Hauptversammlung ein sehr konstruktives Kommunikationsforum für die Aktionäre, Investoren und den Vorstand darstellen.

Für die Unternehmen ist leider der Aufwand an Rechtsberatung gestiegen und die Planungssicherheit gesunken.

 

In den letzten Jahren wurden am häufigsten Anfechtungsprozesse zu Beschlüssen über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, Kapitalmaßnahmen, Squeeze-out Beschlüssen, Satzungsänderungen und Aufsichtsratswahlen geführt. Die folgenden Urteile zeigen die vielfältigen rechtlichen Problematiken bei der Durchführung von Hauptversammlungen auf:

 

OLG Stutt­gart:

Urteil vom 08.07.2015

 

Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung der Porsche Automobil Holding SE abgelehnt

 

Der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat am 08.07.2015 über die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse über die Ablehnung eines Antrags auf Abwahl des Hauptversammlungsleiters, über die Entlastung des Vorstands und die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2012 sowie über die Wahl von fünf Aufsichtsratsmitgliedern abgewiesen.

 

Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Abwahl des Versammlungsleiters wies es mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurück, weil das erstrebte Ziel einer Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der nachfolgend gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung wegen der Mitwirkung eines nicht zuständigen Versammlungsleiters nicht durch die isolierte Klage gegen den Abwahlbeschluss erreicht werden könne.

 

Bezüglich der Entlastungsbeschlüsse wies es die Klage ab, weil es darauf ankomme, ob die Entlastung durch die Hauptversammlung als Pflichtverletzung und damit Rechtsverstoß i.S. des AktG zu bewerten sei. Eine Pflicht zur Verweigerung der Entlastung könne sich demnach i.d.R. nur aufgrund von eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzesverstößen ergeben, die in der Entlastungsperiode begangen wurden.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

BGH, Urteil vom 10.7.2012

Az. II ZR 48/11

AktG, § 120

 

Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat scheitert nicht an Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied „FRESENIUS“

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nicht allein deshalb angefochten werden kann, weil der Vorstand ein Beratungshonorar zugunsten eines Aufsichtsratsmitglieds gezahlt hat, bevor der Aufsichtsrat dem zugrundeliegenden Vertrag zugestimmt hat. Dieser Gesetzverstoß ist nicht eindeutig und schwerwiegend i.S.v. § 120 AktG.

Die klagende Aktionärin hatte den Entlastungsbeschluss mit der Begründung angefochten, dass Zahlungen aufgrund von Beratungsverträgen mit einer Anwaltssozietät erfolgt seien, deren Partner der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten ist. Vor einer Genehmigung des Vertrages durch den Aufsichtsrat hätte der Vorstand keine Zahlungen an die Anwaltssozietät leisten dürfen, noch die Sozietät diese entgegennehmen dürfen.

 

Nach dem das Landgericht und das OLG der Klage stattgegeben hatten, hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies an das OLG zurück. Der Beschluss über die Entlastung der Verwaltungsmitglieder sei nur dann nach § 120 AktG anfechtbar, wenn der Gesetzesverstoß eindeutig und schwerwiegend sei. Dies sei hier nicht der Fall, denn über die

 

Zulässigkeit einer Zahlung von Beratungshonoraren vor Zustimmung des Aufsichtsrats herrschte im Jahr 2008 noch Unklarheit.

 

LG München I, Beschluss vom 28.05.2010, Az. HK 14307/07 - rechtskräftig

 

Fachgebiet: Gesellschaftsrecht

  

Stichwort: Auskunftsverlangen des Aktionärs

 

 

AktG §§ 131, 132

 

1. Einem Aktionär steht das Auskunftsverlangen nach §§ 131, 132 AktG auch dann zur Verfügung, wenn die Aktiengesellschaft ihm auf der Hauptversammlung eine falsche Auskunft erteilt (entgegen KG WM 2010, 324= ZIP 2010, 698)

 

2. Ein Rechtsmissbrauch der Ausübung des Fragerechts lässt sich nicht mit der Anzahl der Fragen - hier: 54 - Fragen - begründen; hat der Aktionär die Fragen vier Tage vor der Hauptversammlung übermittelt und sind Berichte zu einem Beherrschungsvertrag oberflächlich, so liegt kein Rechtsmissbrauch vor, auch wenn viele konkrete Fragen zu dem Unternehmensvertrag gestellt werden.

 

3. Einem Auskunftsverfahren nach § 132 AktG fehlt das Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge der Unzulässigkeit, wenn der Aktionär die in der Hauptversammlung geforderte Auskunft vor der Entscheidung über seinen Antrag auf andere Weise erhalten hat. Ist die hinreichende Auskunft in der Hauptversammlung erteilt, so ist der Antrag unbegründet.

 

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2010, Az. 5 U 144/09

Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse der Deutschen Bank im Jahr 2008 wegen fehlerhafter Einladung

AktG, §§ 121 Abs. 3 S. 2 a.F., 241 Nr. 1 AktG a.F.

 

Wenn die Bedingungen hinsichtlich der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters in der Einladung zu einer Hauptversammlung missverständlich formuliert sind, führt dies zur Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Hauptversammlung. In der Einladung zu der Hauptversammlung der Deutschen Bank AG im Jahr 2008 hatte es geheißen:

"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich spätestens am 26. Mai 2008 auf elektronischem Wege über die im Anschreiben an die eingetragenen Aktionäre genannte Internetseite bzw. schriftlich bei folgender Adresse oder einer anderen von der A AG im Zusammenhang mit der Unterrichtung über die Hauptversammlung genannten Adresse angemeldet haben:

A AG

O1.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. Die schriftliche Vollmachterteilung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. Die A AG behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen. …"

Hiernach ist dem Landgericht darin zu folgen, dass die beiden Sätze " Aktionäre … können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, …, ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden." so verstanden werden können, dass in dem Fall einer Bevollmächtigung nicht bzw. nicht nur die Aktionäre selbst, sondern auch die Bevollmächtigten sich binnen der im Absatz zuvor genannten Frist (26.05.2008, also 3 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung) anmelden müssen.

Bekanntlich kann mangels anderer Bestimmungen im Gesetz oder der Satzung kann eine Bevollmächtigung noch auf der Hauptversammlung bis zum Zeitpunkt der Abstimmung über den jeweiligen Tagesordnungspunkt erteilt werden. Insofern stellt die missverständliche Formulierung eine unzulässige einschränkende Bedingung der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts dar.  

 

HansOLG Bremen, Urteil vom 13.11.2009, Az. 2 U 57/09

 

Fachgebiet: Gesellschaftsrecht

  

Stichwort: Die Abberufung des Versammlungsleiters der Hauptversammlung aus wichtigem Grund und die Auswirkungen der Ablehnung einer Abberufung durch den Versammlungsleiter auf die betroffenen Beschlüsse

 

AktG, § 121, §§ 121ff, § 130 Abs. 2, § 241 Nr. 2, § 243 Abs. 1 AktG

   

Das HansOLG Bremen hat in seinem Urteil betont, dass die Hauptversammlung auch einen satzungsmäßig bestimmten Versammlungsleiter (scil. den Vorsitzenden des Aufsichtsrats) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen kann, wenn es ihr etwa aufgrund schwerwiegender Verfahrensverstöße nicht zumutbar ist, an der Person der Versammlungsleiters festzuhalten. Der Versammlungsleiter kann nur ausnahmsweise in Fällen offensichtlichen Missbrauchs in eigener Entscheidungskompetenz einen Antrag auf Abberufung des Versammlungsleiters ohne Aussprache und Abstimmung zurückweisen.

 

Ein offensichtlicher Missbrauch liegt nicht vor, wenn Aktionäre dem Versammlungsleiter vorwerfen, er lasse die Protokollierung protokollierungswürdiger Sachverhalte mit den Worten „Lassen Sie den Notar in Ruhe!“ nicht zu.

 

Der Verfahrensverstoß, welcher darin besteht, dass der Versammlungsleiter einen Antrag auf seine Abberufung zurückweist, bewirkt nicht die Nichtigkeit der Beschlüsse nach § 241 Nr. 2 AktG i.V.m. § 130 Abs. 2 AktG, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit nach § 243 Abs. 1 AktG.

     

Anm. Rechtsanwalt Dr. Claussen: Nach der Entscheidung des HansOLG Bremen steht für die Hauptversammlungspraxis fest, dass im Zweifel der Versammlungsleiter Anträge über seine Abberufung zur Entscheidung der Hauptversammlung stellen sollte.

 

LG München I, Urteil vom 12.07.2007, Az. 5 HK O 9543/07

 

Fachgebiet: Gesellschaftsrecht

 

Stichwort: Überlange Hauptversammlung, Kürzung des Rederechts

 

 

AktG, § 246 a Abs. 2

 

Eine überlange Dauer der Hauptversammlung von 10:00 Uhr morgens bis 4:00 morgens am nächsten Tag begründet die Anfechtbarkeit der Beschlüsse unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit. Diese gilt auch wenn die Fortsetzung der Hauptversammlung am nächsten Tag angekündigt wurde.

Jedenfalls bei einer Dauer von 18 Stunden ohne Unterbrechung ist die Grenze der Zumutbarkeit deutlich überschritten. Dies galt umso mehr als die Hauptversammlung auf zwei Tage einberufen wurde und daher am nächsten Tag eine Fortsetzung am Vormittag möglich gewesen wäre.

 

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Az. 36 O 99/06

 

Fachgebiet: Gesellschaftsrecht

 

Stichwort: Mehrtägige Hauptversammlung

 

AktG §§ 121 Abs. 3, 241 Nr. 1

 

Nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf sind Beschlüsse am Folgetag nichtig, wenn die nur für einen Tag angesetzte Hauptversammlung erst nach Mitternacht endet. Die Nichtigkeitsfolge gilt unabhängig davon, ob die Dauer der Hauptversammlung über den Versammlungstag hinaus vorhersehbar war und auf welchen Gründen die längere Versammlungsdauer beruht. Es sei nämlich gerade Sinn und Zweck der Zeitangabe nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG, dass sich die Aktionäre durch eine rechtzeitige organisatorische Disposition auf den zeitlichen Rahmen der Hauptversammlung einrichten können. Sei zu erwarten oder möglich, dass die Hauptversammlung über den Tag hinaus dauert, müsse die Einberufung in der Bekanntmachung den Folgetag mindestens fakultativ vorsehen.

 

Anm. Rechtsanwalt Dr. Claussen: Nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat der Versammlungsleiter einer nur auf einen Tag angesetzten Hauptversammlung lediglich die Möglichkeit mit den anwesenden Aktionären Einvernehmen über die Fortsetzung der HV herzustellen oder die Versammlung zu schließen und erneut ordnungsgemäß einzuberufen.

 

Landgericht Köln, Urteil vom 6.7.2005, Az. 82 O 150/04

HansOLG Bremen, Urteil vom 10.4.2007, Az. 2 U 113/06

 

Fachgebiet: Gesellschaftsrecht

 

Stichwort: Saalverweis bei Hauptversammlung

 

Nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 6.7.2005 verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei zunächst Verweis nur aus dem Versammlungslokal in den umliegenden Präsenzbereich (Cool off Periode!). Ein Saalverweis des Redners sei nur das äußerste Mittel des Versammlungsleiters gegenüber solchen Aktionären, die einem Wortentzug nicht nachkommen. Formelle Voraussetzung sei zunächst die vorherige Androhung dieser Maßnahme. In materieller Hinsicht bedürfe der Saalverweis zunächst eines rechtmäßigen Wortentzugs und dessen Nichtbeachtung durch den hiervon betroffenen Redner. Als Eingriff in das Teilnahmerecht sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dergestalt zu beachten, dass ein milderes Mittel als der Saalverweis zur Behebung einer vom Redner ausgehenden Störung der Hauptversammlung nicht geeignet ist, um die Störung zu beseitigen. Als milderes Mittel gegenüber einem Verweis aus dem Versammlungslokal müsse der Versammlungsleiter eine Anwesenheit des Störers in den umliegenden Präsenzbereichen präferieren, um ihm die Wahrnehmung der dorthin regelmäßig übertragenen Ausführungen zu gestatten. Der Ausspruch eines unzulässigen Hausverbots gegen einen Aktionär habe die Nichtigkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse infolge der Anfechtung zur Folge.

Nach dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 10.4.2007 hingegen kann der Versammlungsleiter einen Aktionär des Saales verweisen, wenn dieser den ordnungsgemäßen Ablauf der HV durch formalbeleidigende Äußerungen, wie die „Herren dort vorne“ seienLumpen, Lügner, Pöbel“, stört. Der Versammlungsleiter hatte den Störer mehrfach zur Ordnung gerufen und dieser hatte sich nicht entschuldigt sondern sein Verhalten fortgesetzt.

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