Handelsvertreterrecht

  

Das Recht der Handelsvertreter ist in §§ 84 bis 92 HGB geregelt.

Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann, § 84 HGB.

Der Handelsvertreter ist in das Vertriebssystem eines Unternehmers eingebunden. Sofern der Vertreter Geschäfte mit Dritten im eigenen Namen und nicht im Namen des Unternehmers abschließt, liegt ein Kommissionsgeschäft vor. Ferner ist der Handelsvertreter abzugrenzen von einem angestellten Mitarbeiter im Außendienst, dem Franchisenehmer und dem Makler. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Handelsvertreters tritt außerdem oft das Problem der Scheinselbständigkeit auf. In diesem Fall behandelt der Auftraggeber den Auftragnehmer wie einen selbständigen freien Mitarbeiter, obwohl die Voraussetzungen für ein festes Angestelltenverhältnis vorliegen.

 

Die wesentlichen Pflichten des Handelsvertreters bestehen in der

Bemühungs- und Benachrichtigungspflicht.

 

Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung bzw. um den Abschluss von Geschäften zu bemühen und den Unternehmer unverzüglich von seinen Abschlüssen zu unterrichten. Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erfüllen. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit hat der Handelsvertreter stets die Interessen des Unternehmers zu berücksichtigen, § 86 HGB,

Geheimhaltungspflicht,§ 90 HGB.

 

Pflicht zur Wettbewerbsenthaltung

 

Der Handelsvertreter darf das Unternehmen nicht dadurch schädigen, dass er gleichzeitige Geschäftsabschlüsse an die Konkurrenz vermittelt. Das Wettbewerbsverbot ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, es ergibt sich jedoch aus der Pflicht des Handelsvertreters zur Wahrung der Interessen seines Unternehmers. Es empfiehlt sich, das Wettbewerbsverbot vertraglich näher auszugestalten.

Zu den wesentlichen Rechten des Handelsvertreters gehört der

 

Anspruch auf Provision

 

für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, § 87 HGB,

 

 

Anspruch auf einen Buchauszug:

 

Er dient dem Handelsvertreter zur Kontrolle seiner Provisionsansprüche. Ferner kann der Handelsvertreter die Bücher des Unternehmers einsehen. Zudem hat er ein umfassendes Auskunftsrecht über die Umstände, welche seine Abrechnung betreffen, § 87c HGB,

 

Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters:

 

Kündigt der Unternehmer das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter ordentlich, hat der Handelsvertreter einen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn der Unternehmer aus der früheren Tätigkeit des Handelsvertreters Vorteile erzielt, § 89b HGB.

 

Handelsvertreterverträge bedürfen einer sehr sorgfältigen und überlegten Ausarbeitung, um den Interessen beider Parteien zugunsten einer erfolgreichen und auf Dauer angelegten Zusammenarbeit gerecht zu werden. Oftmals sind sich handelseinig gewordene Parteien gar nicht bewusst, dass sie einen Handelsvertretervertrag geschlossen haben, weil sie entweder keine Schriftform wählen oder aber davon ausgehen, dass eine einfache freie Mitarbeit keiner besonderen Regelung bedürfe. Die bestehenden gesetzlichen Schutzvorschriften zugunsten des Handelsvertreters sind zwingendes Recht, sie können nur sehr eingeschränkt abgeändert werden.

Es empfiehlt sich, vor Gründung einer Handelsvertretung oder dem Abschluss eines Handelsvertretervertrages rechtlichen Rat einzuholen. Dies gilt auch, falls rechtliche Probleme während einer bestehenden Handelsvertreterbeziehung auftreten und etwaige damit im Zusammenhang stehende Ansprüche geltend gemacht werden sollen oder gar die Beendigung der Handelsvertreterbeziehung erwogen wird und etwaige Handelsvertreterausgleichsansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden sollen.